Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1738/16) befasste sich mit der Abwägung zwischen Kunstfreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgerichts eine Grundrechtsverletzung einer freischaffenden Künstlerin festgestellt und das Verfahren an das Landgericht Halle zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah die Beschwerdeführerin durch das Verbot, ein von ihr angefertigtes Porträt in der Öffentlichkeit zu verbreiten und auszustellen in ihrer Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzt.