Die Herstellerin des von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" vertriebenen Möbelsystems und ein Online-Shop der Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem anbietet, stehen vor Gericht. Zunächst hatte der Betreiber des Online-Shop sich auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt. In den folgenden Jahren wurde der der Online Shop neugestaltet, und führte sämtliche Komponenten auf, die für den Zusammenbau von USM Haller Möbel erforderlich sind.
Gestritten wird um die Frage, ob es sich bei dem USM Haller Möbelsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, mithin um ein gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis handelt.
Das LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19 hatte der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt.
Das OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20 ist der Ansicht, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst handelt. Denn es erfüllt nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt, worauf der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und des Begriffs des Werks vorgelegt hat. Über die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union werden wir berichten.