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Das Hamburger Auktionshaus Dechow hat am 01.09.2020 ein angeblich von Vincent van Gogh stammendes Ölgemälde mit dem Titel „Die Mühle von Wijk“ versteigert. Den Zuschlag gab es für 550.000,00 EUR, wo doch ansonsten für Bilder des niederländischen Malers Millionensummen aufgerufen werden. Doch das vermeintliche Schnäppchen hat einen Haken, denn das Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat Zweifel an der Echtheit des Gemäldes.
Auch wenn die von dem Auktionshaus eingeholten Gutachten auf die Echtheit des Werkes hindeuten, erkennt das Museum das Werk nicht an. Ein Grund für die Zweifel ist die Unterschrift auf dem Bild. Dieses Exemplar wurde mit „Van Gogh“ unterschrieben, wo hingegen die übrigen Werke mit „Vincent“ paraphrasiert sind. Ob das Gemälde nun tatsächlich von dem berühmten niederländischen Maler stammt, ist nicht ganz sicher.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet grundsätzlich die Möglichkeit einen Vertrag anzufechten, falls man einem Irrtum unterlegen hat. So ist auch die Anfechtung aufgrund eines Irrtums über die Eigenschaft einer Kaufsache gemäß § 119 Abs. 2 BGB vom Gesetz erfasst. Allerdings ist eine Anfechtung nur aufgrund solcher irrig angenommenen Eigenschaften möglich, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Als verkehrswesentliche Eigenschaft werden zum einen solche Eigenschaften verstanden, die auf der natürlichen Beschaffenheit der Sache beruhen.
Zum anderen sind aber auch tatsächliche oder rechtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt umfasst, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung der Sache von Bedeutung sind. So stellen bei dem vorliegenden Kunstwerk auch die Herkunft und die Echtheit des Kunstwerks eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar, da diese Merkmale für die Wertschätzung von entscheidender Bedeutung sind.
Aber: Der Wert oder Marktpreis des Kunstwerks selbst sind hingegen keine verkehrswesentlichen Eigenschaften. Ein Irrtum über den Wert eines Kunstwerks stellt einen rechtlich unerheblichen Motivirrtum dar und berechtigt nicht zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts.
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