Wer haftet bei Zweckentfremdung von Skulpturen?

Wer haftet, wenn sich jemand an einer Skulptur im öffentlichen Raum verletzt? Diese Frage stellte ein Künstler, der befürchtete, dass seine Skulptur die im öffentlichen Raum aufgestellt werden sollte, z. B.  als „KletterObjekt“ benutzt wird.

26 Oktober 2020

wer haftet bei zweckentfremdung von skulpturen, wer haftet bei zweckentfremdung von skulpturen, © Peter H, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Diese Frage stellte ein Künstler, der befürchtete, dass seine Skulptur die im öffentlichen Raum aufgestellt werden sollte, z. B.  als „KletterObjekt“ benutzt wird.

Wird die Skulptur als Kletterobjekt zweckentfremdet – so ist zumindest bei Erwachsenen an eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu denken. Eine Haftung würde schon unter diesem Gesichtspunkten mangels Zurechenbarkeit nicht begründet. Doch was sagt das Gesetz zu diesem Fall?

 

Gesetzeslage: Haftung bei Skulpturen im öffentlichen Raum

Nimmt man eine feste Verbindung der Skulptur mit dem Grundstück an, so dürfte der Besitzer des Grundstückes haften. Denn im Gesetz heißt es „Wird durch Einsturz (…) eines (…) mit einem Grundstück verbundenen Werkes (…) oder durch Ablösung von Teilen (…) des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Es können unter Umständen Verkehrssicherungspflichten (z.B. bei scharfen Kanten o.ä.) greifen. Hier ist darauf abzustellen, was ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und was ihm auch unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Ein absoluter Schutz ist dabei nicht geboten. Derartige Pflichten treffen denjenigen, der die Gefahrenquelle in seinem Verantwortungsbereich schafft. Die Herrschaft über die Sache wird jedoch ab dem Zeitpunkt der Installation des Werkes regelmäßig nur noch der Besitzer des Grundstücks haben. Ihn würden daher auch derartige Verkehrssicherungspflichten treffen.

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