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Der große Coup – gutgläubiger Erwerb von Diebesgut

Der große Coup – gutgläubiger Erwerb von Diebesgut

Immer wieder machen Clans mit spektakulären Raubzügen Schlagzeilen. So auch kürzlich, als in Dresden und Berlin ein außergewöhnlicher Großeinsatz mit 1640 Polizeibeamten aus acht Bundesländern, darunter Spezialkräfte des Bundes sowie der Länder Berlin und Sachsen, für Aufmerksam sorgte. Hintergrund dieses Einsatzes war einer der spektakulärsten Einbrüche der vergangenen Jahrzehnte. Im November 2019 hatten Unbekannte Täter aus der berühmten Schatzkammer Grünes Gewölbe in Dresden Kunstschätze von unfassbarem Wert gestohlen. Doch Vorfälle wie dieser sind längst kein Einzelfall mehr. Bereits im Jahr 2014 überfielen mehrere maskierte Männer das Berliner KaDeWe und erbeuteten Schmuck im Wert von über 800.000 Euro. Im März 2017 brachen vier Männer in das Berliner Bode-Museum ein und entwendeten die 100 Kilogramm schwere Goldmünze “Big Maple Leaf”, dessen Goldwert allein knapp 4 Millionen Euro betrug.

Doch warum werden die Kunstwerke nicht teuer weiterverkauft? Warum tauchen sie nicht über Umwege Jahre später in Auktionen auf, sondern verschwinden stattdessen meist völlig vom Kunstmarkt? Einer der Gründe findet sich in unserer Rechtsordnung: § 935 BGB.

 

Der gutgläubige Erwerb, §§ 932 ff. BGB

Grundsätzlich besteht nach den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB die Möglichkeit, auch von jemandem, der nicht Eigentümer einer Sache ist, das Eigentum an dieser Sache wirksam und rechtmäßig zu erwerben.

Der § 932 BGB beschäftigt sich mit dem gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen. Daher ist es möglich, von einem Veräußerer eine Sache zu erwerben, obwohl dieser lediglich Besitzer der Sache ist, nicht aber Eigentümer. Der Erwerber legt hierbei seinen guten Glauben in die Besitzverschaffungsmacht des Verkäufers.

Diese Vermutung gilt aber nicht uneingeschränkt. Der Erwerber ist gemäß § 932 Absatz 2 BGB nur dann in gutem Glauben, wenn er weder wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, noch diese Tatsache aus grober Fahrlässigkeit verkannte. Zudem kann nicht jede Sache gutgläubig erworben werden.

 

Kein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGB

Die wohl wichtigste Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs findet sich in § 935 BGB, der dem Interesse des rechtmäßigen Eigentümers Rechnung trägt. Gemäß § 935 Absatz 1 BGB können Sachen, die dem Eigentümer gestohlen oder abhanden gekommen sind, nicht gutgläubig erworben werden. 

Eine Sache ist abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitzer ihren Besitz ohne oder gegen seinen Willen – unfreiwillig – verloren hat.

Daher kann grundsätzlich an den gestohlenen Sachen aus den Raubzügen kein Eigentum erworben werden.

 

Ausnahme des § 935 Absatz 2 BGB bei öffentlichen Versteigerungen

Rechtlich möglich ist ein Eigentumserwerb in Ausnahmefällen dennoch. So findet die Regelung des Erwerbs von abhanden gekommenen Sachen gemäß § 935 Absatz 1 BGB in den Fällen des § 935 Absatz 2 BGB wiederum keine Anwendung. Insbesondere im Rahmen einer Kunstauktion als öffentlicher Versteigerung ist der Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen ausnahmsweise möglich (BGH NJW 90, 899). Im Ergebnis ist es damit nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile des Diebesguts irgendwann einmal „unter dem Hammer kommen“.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.

 

 

 
 

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