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Wer besitzt eine Skulptur im öffentlichen Raum? Künstler oder Grundstückseigentümer?

wer besitzt eine skulptur oder kunstwerk im öffentlichen raum_künstler oder grundstückseigentümer

© Ron Porter, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Diese Frage stellte ein Künstler, der eine Skulptur im öffentlichen Raum mit der Genehmigung des Grundstückseigentümers aufstellen wollte. Der Grundstückseigentümer war nun der Ansicht, dass die Skulptur in sein Eigentum übergehe, sobald diese auf seinem Grundstück aufgestellt worden sei.

 

Kunstwerk als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks

Im Gesetz ist hierzu bestimmt: „Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen“.

Die Skulptur dürfte also durch die Verankerung gerade nicht mit Grund und Boden fest verbunden werden. Ob eine Sache mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, ist eine für den Einzelfall zu entscheidende Frage, die anhand der Verkehrsanschauung zu entscheiden ist. Eine feste Verbindung liegt sowohl dann vor, wenn die Trennung einen übermäßigen finanziellen Aufwand erfordern würde. Man kann das i.d.R. ohne größere Schwierigkeiten schon am technischen Aufwand erkennen. Den Gegensatz zur festen bildet die leicht lösbare Verbindung. Der gesetzgeberische Zweck besteht vornehmlich darin, die Vernichtung wirtschaftlicher Werte zu verhindern, die durch die Zerlegung einer Sache in ihre Bestandteile droht.

Für Kunstwerke wurde in der Vergangenheit eine solche wesentliche Verbindung regelmäßig nicht angenommen.[1] In einem Fall handelte es sich um eine 1,70 m große Bronzeskulptur, die auf einem ebenerdig eingelassenen 75 cm langen, 51 cm breiten und 20 cm tiefen Sandsteinsockel stand. Darin befanden sich vier ca. 15 cm lange und ca. 2 cm dicke Metallstäbe, die in ein Betonfundament von etwa 0,80–1 m Tiefe verankert wurden.[2] Das Gericht führte insbesondere aus: „Der Annahme einer fehlenden festen Verbindung steht nicht entgegen, dass für den Abtransport das Betonfundament unterhalb der Steinplatte der Skulptur weggestemmt werden musste, um die einbetonierten Gewindestäbe freizulegen und zu durchtrennen. Für die tatrichterliche Beurteilung der Festigkeit einer Verbindung ist entscheidend, ob eine starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidbar ist oder die Trennung nur unter unverhältnismäßiger Mühe oder Kosten möglich wäre.“

 

Fazit – Eigentum muss im Einzelfall geprüft werden

Demnach wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob das  Kunstwerk rückstandslos wieder entfernt werden kann und in welchem Verhältnis dieser Vorgang zum Wert des Werkes stünde. Kann eine Entfernung des Kunstwerkes schnell und im Verhältnis zum Wert des Werkes kostengünstig durchführt werden, so ist die Skulptur nicht als wesentlicher Bestandteil des Grundstückes anzusehen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns, oder rufen Sie uns an. Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, https://www.labk.nrw/, kontaktieren.

 

 

Quellen

[1] Vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 94  Rn. 11.

[2] NJW 2016, 821, beck-online.