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Original & Fälschung: Rechte des Kunst-Käufers

Original oder Fälschung - Rechte beim Kunst Kauf - Kunstrechtblog

© Tasos Lekkas, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Dieser Blogeintrag und die folgenden Teile widmen sich der Frage, welche Möglichkeiten der Käufer beim Kauf des nicht ausgewiesenen Originals hat. Auf was sollten Kunst-Interessierte beim Kauf achten und welche Rechte haben sie bei Feststellung der Unechtheit?

Die Unechtheit begründet grundsätzlich einen Mangel, soweit eine Vereinbarung über die Urheberschaft explizit oder konkludent getroffen wurde, was im Einzelfall durch Auslegung zur ermitteln ist.

Konkrete Vereinbarung

Zum einen kann eine Vereinbarung über die Urheberschaft oder die Entstehungs-epoche explizit oder auch konkludent getroffen werden.

Im Falle einer unklaren Lage und der reinen Spekulation auf einen bestimmten Schöpfer scheidet eine vertraglich relevante Vereinbarung jedoch aus, da nur die reine Hoffnung auf eine bestimmte Urheberschaft kein Vertragsbestandteil sein kann, der bei Nichteintreffen einen Mangel begründen kann.

Auslegung der Parteivereinbarung

Soweit keine explizite Vereinbarung getroffen wurde,  sind die Vereinbarungen auszulegen, was allerdings zu Unsicherheiten führen kann.

Kaufpreis

Zu diesen gehört der vereinbarte Kaufpreis. Das Reichgericht entschied in der Thoma Entscheidung, dass die Höhe des Kaufpreises darauf schließen lassen kann, dass es sich um einen renommierten, begehrten Künstler handelt.

Signum des Künstlers

Ist das Signum des Künstlers vorhanden und werden keine eventuellen Zweifel offengelegt oder sich von diesem klar distanziert, kann hierin ein Indiz für Einbeziehung der Urheberschaft liegen.

Publikationen und Werbeträger

Weitere Anhaltspunkte können in Publikationen wie Katalogen, Annoncen, Artikeln zu sehen sein, soweit diese vom Verkäufer stammen oder von diesem in die Verhandlungen durch Bezugnahmen mit eingebracht wurden.

Sachverständigengutachten

Ebenso können Gutachten von Sachverständigen, soweit sie in die Verhandlungen eingebracht werden oder eine klare Bezugnahme erfolgt eine entsprechende Rolle spielen, soweit sich der Verkäufer nicht klar von deren Inhalt distanziert bzw. seine Zweifel an der Richtigkeit offenlegt.

Ist ein Kunstwerk für die dargestellte Verwendung des Kunstliebhabers bzw. –sammlers oder für den Kunsthändler nicht geeignet, da es unecht ist, begründet dies einen Mangel.

Wurde ein Sachmangel festgestellt, kann der Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

Rechte des Kunst-Käufers bei einem Sachmangel

Hat der Käufer die “Unechtheit” des Werkes und damit einen Sachmangel festgestellt, kann er die im Gesetz geregelten Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen.

Nacherfüllung

Die Unechtheit des Werkes ist der Fälschung immanent. Diese haftet dem Werk als nicht mehr zu beseitigender Makel dauerhaft an.

Allein bei den Werken der seriellen Kunst kommt die Nachlieferung eines Exemplars aus der originalen Serie in Frage, soweit dies dem Verkäufer möglich ist. Hiermit würde das Werk bei der ars multiplicata als einer Gattungsschuld entstammend angesehen werden und nicht wie bei dem Unikat als Stückschuld angesehen. Dies ist möglich, soweit nicht das ganz spezielle Exemplar begehrt wurde, dessen Unechtheit irreparabel ist, sondern nur ein beliebiges Werk aus der Serie gewollt und geschuldet war. Kommt eine Nacherfüllung durch die Nachlieferung nicht in Frage, so treten an ihre Stelle die folgenden Alternativansprüche:

Rücktritt 

Zunächst kommt hiermit die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag in Betracht, die dem enttäuschten Käufer die Möglichkeit bietet, sich vom Kaufvertrag zu lösen, was als Konsequenz jedoch auch bedeutet, dass er das Kunstwerk nicht behalten kann, aber den Kaufpreis zurück bekommt.

Minderung  

Sollte der Käufer nicht die Rückgabe des Kunstwerkes wünschen, kann er den Kaufpreis entsprechend mindern.

Schadensersatz 

Zudem kommt die Kompensationsmöglichkeit des Schadensersatzes in Betracht, wenn der Käufer den Wertunterschied durch die Veränderung des Schöpfers oder der Entstehungsepoche ausgleichen will. Dies kann bei Kunsthändlern der Fall sein, deren Anliegen es war, das Werk gewinnbringend weiter zu veräußern. In diesem Falle kann unter Umständen Schadensersatz verlangt werden.

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Dieser Anspruch umfasst vergeblich getätigte Aufwendungen in der Erwartung, dass das Werk echt ist.

Dies trifft zu, wenn der Käufer Aufwendungen getätigt hat, weil er eine bestimmte zugesicherte Urheberschaft als zutreffend angesehen hatte.Hierunter fallen zum Beispiel Reise- und Transportkosten. Bei Händlern zählt hierzu auch die Anfertigung von Verkaufsprospekten für die Weiterveräußerung.

Die Unechtheit des Werkes ist für den Käufer stets eine herbe Enttäuschung. Damit die Rückabwicklung des Kaufs für ihn besser läuft, sollte er sich an einen Experten wenden. 

Fazit

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.