Original oder Fälschung - Rechte beim Kunst Kauf - Kunstrechtblog
Original & Fälschung: Rechte des Kunst-Käufers
20. November 2022
Regelverschonung - Das Erben von Kunstwerken
Regelverschonung: Das Erben von Kunstwerken
29. Januar 2023
Show all

Kunstverleih & Leihvertrag: Was gilt es zu beachten?

Kunstverleih und Leihvertag - was gilt es zu beachten - kunstrechtblog vomberg und partner

© Pexels, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

„Leihgabe von …“ – der Leihverkehr ist ein nicht mehr wegzudenkendes Instrument im Bereich der Kunst- und Kulturpflege. Was genau versteht man unter Leihverkehr im Kunstbereich und wie ist dieser in rechtlicher Hinsicht ausgestaltet?

 

Warum werden Kunstwerke verliehen?

Würde man sich als Betrachter auf die Kunst, bzw. die Kunstwerke beschränken müssen, die in der Nähe ausgestellt werden, würde vielen Interessierten der unmittelbare Blick auf zahllose Gemälde, Fotografien oder plastische Darstellungen dauerhaft verwehrt bleiben. Es gibt also ein kulturelles Bedürfnis nach reisenden Kunstwerken als Allgemeingut.

Das Museum of Modern Arts New York organisierte beispielsweise im Herbst des Jahres 2004 eine Ausstellung von ausgewählten Kunstwerken in der Neuen Nationalgalerie in Berlin. Die Ausstellung war eine imagefördernde Kampagne für das Museum; es gab lange Besucherschlangen und die Ausstellung wurde durch die Presse umfassend medial begleitet.

 

Was ist ein Leihvertrag und wie kommt er zustande?

Zunächst muss man sich vor Augen halten, dass es das Kunstrecht als Paket von Paragraphen in einem geschriebenen Gesetzbuch wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Deutschland nicht gibt. Daraus folgt, dass der Leihverkehr im Bereich der Kunst im Grundsatz nach den gleichen Regeln des Zivilrechts abläuft, wie bei anderen beweglichen Sachen auch, sei es nun ein Buch oder ein Pkw.

Sind die Person oder Institution, die einen einzelnen Kunstgegenstand oder eine ganze Sammlung einzelner Kunstgegenstände verleiht, und die Person oder Institution, an die die Kunst ausgeliehen wird, in unterschiedlichen Staaten beheimatet, muss zunächst geprüft werden, welche nationalen Rechtsvorschriften überhaupt Anwendung finden. In Europa wurden hierzu Verordnungen erlassen, für den Leihverkehr außerhalb Europas bestehen entweder völkerrechtliche Verträge oder es greift ergänzend das sogenannte nationale Kollisionsrecht ein.

Im deutschen Recht ist der Leihvertrag in den §§ 598 ff. BGB gesetzlich geregelt. Kennzeichnend für ein Leihverhältnis ist die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes auf bestimmte Zeit. Dadurch unterscheidet sich das Leihverhältnis einerseits von der Miete und andererseits von der Schenkung einer Sache. Für das Zustandekommen des Leihvertrages nach deutschem Recht bedarf es nach den Vorschriften des BGB keiner besonderen Form, sodass eine Willensübereinstimmung zwischen der Person, die verleiht, dem Verleiher, und der Person, die die Sache vorübergehend erhält, dem Entleiher, in der Regel genügt. Der schriftliche Vertragsabschluss im Rahmen des Leihverkehrs mit Kunstgegenständen ist dennoch die absolute Regel, was insbesondere durch den Wert des einzelnen Kunstgegenstandes bzw. einer Kunstsammlung begründet ist.

 

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Leihvertrag für den Verleiher?

Der Verleiher ist aus dem Leihverhältnis heraus verpflichtet, dem Entleiher eine zumutbare Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Entleiher sich den Kunstgegenstand beim Verleiher abholt, vorübergehend in seinen Besitz nimmt und entsprechend der vertraglichen Abrede gebraucht. Für die Dauer des Leihverhältnisses hat der Verleiher den Gebrauch durch den Entleiher zu dulden, oder rechtlich ausgedrückt: hat der Entleiher gegenüber dem Verleiher ein Recht zum Besitz. Wesentlich ist, dass der Verleiher für die Leihgabe keine Gegenleistung erhält, da die Unentgeltlichkeit ein konstitutives Wesensmerkmal der Leihe ist.

 

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Leihvertrag für den Entleiher?

Der Leihnehmer ist aus dem Leihverhältnis verpflichtet, mit den in seiner Obhut befindlichen Kunstgegenständen sorgsam umzugehen. Er muss Vorkehrungen treffen und selbst sowie durch Instruktionen an Dritte dafür Sorge tragen, dass die Kunstgegenstände nach Ende der Leihe unversehrt an den Verleiher zurückgegeben werden können. Darüber hinaus können weitere Sorgfalts- und Obhutspflichten in dem Leihvertrag vereinbart werden. Nach Beendigung des Leihverhältnisses ist der Entleiher zur Rückgabe der entliehenen Kunstgegenstände verpflichtet.

 

Wie wird ein Leihverhältnis beendet?

Ein Leihverhältnis ist rechtlich betrachtet ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Es kann für einen vertraglich fest bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden. Bei der Zeitbemessung werden der Transport und die Aufstellung der Kunst in der Regel mit berücksichtigt, sodass der bestimmte Leihzeitraum effektiv dem Gebrauch gleichsteht. Ein Leihverhältnis endet durch Zeitablauf oder durch Kündigung bei Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes.

 

Wie haftet wer im Rahmen des Leihverhältnisses?

Die Fälle, in denen der Verleiher gegenüber dem Entleiher haftet, sind in der Praxis eher die Ausnahme. Zu denken wäre hier beispielsweise an die vertragswidrige Vereitelung des rechtzeitigen Transportes oder der sonstigen Verweigerung von notwendigen Mitwirkungshandlungen. Im Übrigen ist der Verleiher in seiner Haftung nach dem Gesetz in Deutschland privilegiert, da er seine Leistung, nämlich die Verleihung im Rechtssinne uneigennützig erbringt. Der Leihnehmer haftet dagegen ohne Privilegierung grundsätzlich für jeden Schaden, der dem Verleiher aufgrund einer fahrlässigen Handlung des Entleihers entsteht.

 

Was ist bei der Verleihung von Kunstgegenständen rechtlich besonders zu beachten?

Der Leihverkehr im Bereich der Kunst berührt regelmäßig kulturelle Interessen der von der Ausleihe betroffenen Staaten. Soweit auf einer Vertragsseite öffentliche Institutionen mitwirken, ist eine etwaige ergänzende Rechtsetzung durch den jeweiligen Landesgesetzgeber zu beachten. Zum Schutz des Kulturgutes der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesgesetzgeber in Deutschland das gleichnamige Gesetz „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 06.08.1955“ erlassen, das in seinem Anwendungsbereich den Leihverkehr rechtlich ergänzt. Auch in der Europäischen Union gibt es Regelungen, die den Schutz der Kultur zum Ziel haben.

 

Fazit

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.