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Einblick in den rechtlichen Handel mit der digitalen Kunst & NFTs

Einblick in den rechtlichen Handel mit der digitalen Kunst & NFTs - Kunstrechtblog

© geralt, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Viele Rechtsnormen, die im Kunstrecht angewendet werden, wurden nicht für die Kunst geschaffen, sondern stellen allgemeine rechtliche Regelungen dar, die auf das Kunstrecht angewendet werden.

Dies führt häufig zu Konstrukten, die komplexen und kreativen Lösungen bedürfen. Nicht gerade einfacher wird es durch den Handel mit digitalen Kunstwerken. Der folgende Blog-Artikel soll Ihnen einen kleinen Einblick in den rechtlichen Handel mit der digitalen Kunst gewähren.

Unterschiede zwischen analoger und digitaler Kunst

Der Phantasie sind heutzutage bei den Erscheinungsformen von Kunstwerken keine Grenzen gesetzt; von Videokunst über Pixel, Songs bis hin zur digitalen Skulptur. Die Konturen des klassischen Kunstbegriffs, sollte man an diesem festhalten wollen, lösen sich auf. Erst kürzlich verkaufte Jack Dorsey, der Gründer von Twitter, seinen ersten Tweet als digitales Kunstwerk für etwa 2,9 Millionen Dollar.

Wenn man ein Werk zum Hängen, Stellen oder Legen erwirbt ist der Kaufgegenstand meistens klar; Rechte an dem Werk, dem körperlichen Gegenstand, selbst.

Doch was wird erworben, wenn es mangels Körperlichkeit des Werkes überhaupt keinen „realen“ Gegenstand gibt? Und wie schütze ich ein solches Werk? Digitale Werke lassen sich schließlich nicht so einfach in den eigenen vier Wänden unter Verschluss halten wie ein herkömmliches Gemälde.

Mangels Körperlichkeit digitaler Werke wird beim Kauf in erster Linie das Nutzungsrecht erworben, das Werk zu teilen, auszustellen oder zu vermieten. Das Urheberrecht bleibt dabei häufig, wie auch im herkömmlichen Kunsthandel, beim Künstler selbst.

Nun schließt sich die Frage an, wie ich mein ggf. exklusives Nutzungsrecht ausüben kann, wenn ich das erworbene Werk doch selber im Internet teile. Wie kann ich verhindern, dass das von mir erworbene Werk unerlaubt vervielfältigt wird bzw. auf Seiten geteilt wird, für die ich als Eigentümer nie mein Einverständnis erteilt habe?

Exklusives Nutzungsrecht durch NFTs

Hier kommen die sogenannten „Tokens“ ins Spiel, die zurzeit als NFT in aller Munde sind. Um über die mangelnde Einzigartigkeit durch die Möglichkeit der qualitativ gleichwertigen Vervielfältigung digitaler Kunstwerke hinwegzukommen, wird dem einzelnen digitalen Werk ein individualisierter Schlüssel (non-fungabible Token = NFT) zugeschrieben. Der Schlüssel besteht in der Regel aus 40 Zeichen, die üblicherweise Informationen zum Werk, Künstler und Erwerber enthalten. Dieser Schlüssel wird in einer dezentralen Datenbank (z.B. der Blockchain) gespeichert und das dem Schlüssel zugeordnete Werk verlinkt. Grundsätzlich ist es nach dem Urhebergesetz nur dem Urheber, also dem Künstler selbst, gestattet sein Werk auf der Datenbank hochzuladen und einen dazugehörigen Token (NFT) zu erstellen.

Der Erwerber erhält dann diesen individualisierbaren Schlüssel, den „Private Key“. Wer den Private Key besitzt, ist Eigentümer des Tokens und damit auch Inhaber der Rechte an dem mit dem Token verlinkten Werk.

Zwar lässt sich das Werk im Internet weiterhin kopieren, doch ermöglicht der NFT es jetzt zurückzuverfolgen bei welcher Version es sich um die berechtigte Verwendung handelt.

Fazit

Im Übrigen lässt auch die Verwendung von NFT eine autonome Vertragsgestaltung zu. So liegt es an der individuellen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, ob der Erwerber ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht erlangt hat oder ob der Künstler bei eventueller Weiterveräußerung eine Tantieme erhalten soll.
Ob die „Kunst-Tokens“ bleiben wird sich zeigen: „Ich lese darüber, bin aber nicht interessier“, so David Hockney.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.