Ein Beitrag von Rechtsanwältin Corinna vom Berg, Düsseldorf,
Im Kunstrecht sind Kenntnisse des einschlägigen Rechts in vielen Fällen nicht genug, um Mandanten gut und lebensnah anwaltlich beraten zu können. Die „Szene“ und Ihre Gepflogenheiten zu kennen ist oftmals fast genauso wichtig, um einen Rechtsfall im Sinne des Mandanten bearbeiten zu können.
Als Kunstenthusiastin und studierte Kultur- und Medienmanagerin kenne ich die Kunstszene und berate deswegen als Rechtsanwältin Künstler, Galerien, Museen, Kunstsammler beispielsweise bei den nachfolgend aufgelisteten Fragestellungen:
- Wie ist es mit dem Urheberrecht an einem Kunstwerk, wie mit der Verwertung?
- Was sollte in einem Kaufvertrag für ein Kunstwerk stehen – was in einem Leihvertrag oder Galerievertrag?
- Wer muss Kunst wann und wogegen versichern?
Dieser Blog-Beitrag widmet sich der Frage, was man bei der Verwendung von Kunst im Logo rechtlich beachten sollte.
Es ist denkbar, dass jemand in sein Logo ein berühmtes Gemälde integriert oder auch eine bekannte Architektur für sein Logo verwendet.
Was ist aus Sicht des Verwenders zu beachten?
In einem meiner letzten Blogeinträge habe ich erörtert, dass der Kauf eines Kunstgegenstandes den Käufer nicht davon freistellt, die Schutzrechte des Schöpfers zu beachten (www.kunstrechtblog.de). Weiter bin ich in dem Blogeintrag auf die Frage eingegangen, wann die Abbildung eines Kunstwerkes gegen das Recht des Urhebers verstößt. Dabei ist es ausschlaggebend, ob die Abbildung als Hauptzweck oder als Beiwerk anzusehen ist.
Bei der Verwendung von Kunst in einem Logo ist davon auszugehen, dass es sich bei der Abbildung nicht um ein bloßes Beiwerk handelt, so dass ohne Genehmigung des Urhebers eine Verletzung seiner Schutzrechte anzunehmen ist.
Für die Frage des Schutzes nach dem Urhebergesetz wird nicht mehr zwischen „freier Kunst“ und „angewandter Kunst“ unterschieden. Insbesondere stehen dem Werk- Schöpfer im Bereich der angewandten Kunst im Zweifel die Schutzrechte nach dem Urhebergesetz und dem Designgesetz alternativ zur Verfügung.
Allerdings erfordert der Schutz eines Designs dessen Anmeldung, während das Urheberrecht eine solche gerade nicht verlangt.
Fazit!
Vor der Verwendung von Kunst für ein Logo sollte man sich rechtlich beraten lassen.