Was ist eine Auktion in rechtlicher Hinsicht?
Eine Auktion ist eine Versteigerung, bei der nur der Verkäufer des Gegenstandes bekannt ist. Die Auktion wird geleitet von einem Auktionator. Der Auktionator führt für den Verkäufer die Auktion durch. Er muss nicht derjenige sein, der in der Versteigerung den „Hammer hält“. Der Auktionator leitet die Auktion, bietet die Kaufgegenstände an und erteilt den Zuschlag. Das Verhältnis zwischen Auktionator und Verkäufer ist ein Kommissionsgeschäft. Denn der Auktionator handelt in eigenem Namen aber für fremde Rechnung. Er ist gegenüber dem Verkäufer zur Herausgabe des Versteigerungserlöses verpflichtet. Der Auktionator stellt den Versteigerungsgegenstand vor und fordert die Bieter auf ein Kaufangebot abzugeben. Hebt ein Kaufinteressent die Hand oder zeigt er die Auktionskarte gilt dies als Abgabe eines Kaufangebots. Nimmt der Auktionator den Zuschlag an kommt ein Kaufvertrag zustande.
Was muss der Anbieter beachten?
Zur Versteigerung eines Kunstwerkes kann man sich an ein Auktionshaus wenden oder diese selbst organisieren. Ist der Eigentümer zugleich der Auktionator, fällt das Kommissionsgeschäft weg. Allerdings ist eine eventuelle Haftung zu berücksichtigen. Bevor man an einen Auktionator beauftragt, sollte man sich über zwei Dinge im Klaren sein: Erstens sollte man vorher den objektiven Verkehrswert des Versteigerungsgegenstandes ermitteln. Zweitens sollte man sich überlegen, ob man einen Mindestpreis erzielen möchte. Für diesen Fall sollte der Auktionator angehalten werden für den Gegenstand ein Mindestgebot einzufordern.
Was muss der Bieter beachten?
Vorab sollte man sich stets über den Ablauf der Auktion erkundigen. Vor allem sollte einem bewusst sein, dass ab Beginn der Auktionssaal quasi „rechtlich aufgeladen“ ist. So wird das Handheben in einer Auktion allgemein als Abgabe eines Gebotes verstanden. Sollte das Versteigerungsobjekt nach Zuschlagserteilung an Ort und Stelle übergeben werden, sollte man dieses auf Mängel prüfen. Diese sollten dann umgehend angezeigt werden. Denn nach Übergabe des Gegenstandes können andernfalls Beweisschwierigkeiten entstehen.