Kunst kann man auch in Trance erschaffen – Urheberrecht für Fortgeschrittene

Zum Artikel über Urheberrecht „Kunst im Fotoalbum“ habe ich einige eMails bekommen mit der Bitte noch etwas mehr zum Urheberrecht zu erläutern. Ich hatte schon geschrieben, das die Entstehung des Urheberrechts nicht von Formalitäten oder Registrierungen abhängig ist, sondern bereits mit der Entstehung des Werkes einhergeht. Juristisch wird von der „Schöpfung“ des Werkes gesprochen. Das […]

27 Dezember 2017

Kunst kann man auch in Trance schaffen. Urheberrecht für Fortgeschrittene,

Zum Artikel über Urheberrecht "Kunst im Fotoalbum" habe ich einige eMails bekommen mit der Bitte noch etwas mehr zum Urheberrecht zu erläutern.

Ich hatte schon geschrieben, das die Entstehung des Urheberrechts nicht von Formalitäten oder Registrierungen abhängig ist, sondern bereits mit der Entstehung des Werkes einhergeht. Juristisch wird von der "Schöpfung" des Werkes gesprochen. Das Urheberrecht entsteht - Achtung es wird wieder juristisch - durch "bloßen Realakt". Das heißt es kommt allein auf die schöpferische Tat an und nicht darauf, ob der Künstler den Willen gehabt hat, ein Kunstwerk zu schaffen. Das heißt auch jemand der in Trance oder im Vollrausch ein Werk schafft, kann genauso ein Urheberrecht erwerben, wie Kinder oder Geisteskranke.

Ein anderer interessanter Aspekt des Urheberrechts ist, dass auch eine rechtswidrige Handlung beim Schöpfungsvorgang für die Entstehung des Urheberrechtes gleichgültig ist. Werden mit dem Werk zum Beispiel andere Urheberrechte verletzt, oder wird auf einer gestohlenen Leinwand gemalt oder auf eine fremde Hauswand gesprüht ändert das nichts - solange es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Selbst extrem geschmackloser Kunst darf der Urheberschutz nicht vorenthalten werden.

Da fragt man sich unter Umständen nach dem Sinn. Und es hat einen. Die Väter der Urheberrechts wollten verhindern, daß der Staat das Urheberrecht als Steuerungsinstrument einsetzen kann, indem er "gute" Kunst belohnt und "unerwünschte" Kunst bestraft. Daraus ergibt sich, dass Urheber immer nur die natürliche Person ist, die das Werk tatsächlich geschaffen hat. Werk und Person sind untrennbar miteinander verbunden. Deshalb kann ein Urheberrecht auch nicht verkauft, sondern Dritten nur ein Nutzungsrecht ein geräumt werden.

Und was ist das mit den 70 Jahren, von denen man immer wieder hört? Mit dem Tod des Urhebers gehen die Rechte auf seine Rechtsnachfolger über. Damit beginnt eine einheitliche Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

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