Kann eine Maschine ein Künstler sein? Teil II

Kann es sich bei Technologie überhaupt um Kunst handeln? Oder steht dies im Gegensatz zur Kunst? Nach dem materillen Kunstbegriff, der durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden ist und sich an der Vorstellung eines originellen Schöpfers orientiert, liegt Kunst vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine […]

20 Mai 2019

Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, 4,

Kann es sich bei Technologie überhaupt um Kunst handeln? Oder steht dies im Gegensatz zur Kunst?

Nach dem materillen Kunstbegriff, der durch das Bundesverfassungsgericht geprägt worden ist und sich an der Vorstellung eines originellen Schöpfers orientiert, liegt Kunst vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist. Eine Maschine wird allerdings keine persönlichen Erlebnisse oder Eindrücke haben. Dies ist eine spezifische menschliche Eigenschaft und könnte hier nur für das Künstlerkollektiv „Obvious“ gelten, das das Werk jedoch lediglich unter vielen anderen „ausgewählt“ hat.

Nach dem offenen Kunstbegriff kann das Werk als Kunst definiert werden, wenn es im Wege einer fortgesetzten Interpretation interpretationsbedürftig- und fähig erscheint, was hier durchaus angenommen werden kann.

Werke im Sinne des Urheberrechts

§ 2 II UrhG definiert als Werke im Sinne des Urheberrechts jedoch nur solche, die persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Woraus besteht nun hier die persönliche geistige Schöpfung? Ist es das erzeugte Werke selbst oder der Algorithmus, der das Werk erst möglich macht? Eine andere Möglichkeit besteht, die persönliche geistige Schöpfung im Auswahlprozess des Künstlerkollektivs zu sehen, das einen eigenen schöpferischen Willen darstellen könnte. Dadurch weist es Parallelen zu den „Ready-Mades“ von Duchamp auf, die ebenfalls industriell gefertigte Waren sind. Dies führt zu der Frage nach der Urheberschaft des Werkes. In Betracht kommt der Programmierer des Algorithmus´, das Künstlerkollektiv, das diesen nutzte oder die Maschine selbst.

Wenn der Programmierer als Urheber gilt, hätte dieser - wie bereits von ihm verlangt - den Anspruch auf Namensnennung gemäß § 13 UrhG. Ihm stünden demnach auch die Nutzungs- und Verbreitungsrechte zu, sodass er über die weitere Nutzung des Algorithmus´ bestimmen könnte.

Darüber hinaus könnte der Algorithmus selbst als Patent geschützt werden. Jedoch fragt sich, inwieweit eine bloße mathematische Formel eintragungsfähig ist.

Kann eine Maschine Urheber und Künstler sein?

Eine Maschine kommt gegenwärtig als Urheber nicht in Betracht, da Maschinen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dies sich durch die weitere Entwicklung der künstlichen Intelligenz ändern wird.

Das GAN-Verfahren erinnert in dem Wechselspiel des „Generators“ und „Discriminator“ an den antiken Wettstreit des Zeuxis und Parrhasios, wobei nicht die Natur simuliert wird, sondern die Kunst selbst.

Diese und weitere Fragen ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich hierbei vorläufig um den Höhepunkt der technischen Reproduzierbarkeit der Kunst handelt, da hier nicht nur das materielle Werk beliebig reproduziert werden kann, sondern auch die Kreativität selbst, wodurch sie nicht mehr als Eigenschaft betrachtet werden könnte, die lediglich dem Menschen zukommt.

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