Zerstörung als geeignete Beeinträchtigung nach § 14 UrhG
Die Zerstörung eines urheberrechtlich geschützten Werkes fällt unter § 14 UrhG als eine andere Beeinträchtigung des Werkes. Entscheidend, ob der Urheber diesen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 II UrhG geltend machen kann, ist, ob die Zerstörung gemäß § 14 UrhG geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Grundsätzlich hat der Urheber ein Interesse am Fortbestand seines Werkes. Eine Zerstörung des Werkes verletzt sein Interesse durch den Fortbestand und Fortwirken seines Kunstwerkes auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozesses einzuwirken (BGH, Urt. v. 21.2.2019 – I ZR 98/17, 609 Rn. 29 ff.) Grundsätzlich ist eine Zerstörung also geeignet die Interessen des Urhebers zu beeinträchtigen.
Abwägung zwischen Eigentümer – und Urheberinteressen
Dies kann jedoch durch Grundrechte eingeschränkt werden. Anwendung findet öfters der Fall, dass der Eigentümer das Werk zerstören will. Der Eigentümer kann sich auf das Grundrecht Art.14 I GG berufen, denn er kann grundsätzlich mit seinem Eigentum so verfahren wie er möchte. Es muss dann eine Abwägung zwischen dem Interesse des Urhebers und dem Eigentümer des Werkes erfolgen.
Im Rahmen der Interessenabwägung kann für die Interessen des Urhebers sprechen, ob das Werk das einzige ist oder ob es noch mehrere Vervielfältigungsstücke gibt, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es Gegenstand der zweckfreien Kunst oder angewandten Kunst einem Gebrauchszweck dient.
Für den Eigentümer kann sprechen, ob gerade bei einem Baukunstwerk bautechnische Gründe oder das Interesse einer Nutzungsänderung von Bedeutung sind. Ist das Werk untrennbar mit dem Bauwerk verbunden, übersiegt regelmäßig das Interesse des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung des Baues. Jedoch hat auch das Vorverhalten der Parteien Auswirkung auf die Interessenabwägung. So kann gegen den Eigentümer sprechen, dass er dem Urheber keine Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder Vervielfältigungsstücke anzufertigen. (BGH, Urt. v. 21.2.2019 – I ZR 98/17, 609 Rn. 29 ff.; BGH, Urt. v. 21.2.2019 – I ZR 15/18, GRUR 2019, 619 Rn 20ff.)
Schadensersatz und Schmerzenzgeld gemäß § 97 II UrhG
Kommt man zu dem Schluss, dass die Interessen des Urhebers überwiegen, kann dieser Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer gemäß § 97 II UrhG geltend machen. Da die Wiederherstellung durch den Zerstörer nicht möglich ist, kann der Urheber gemäß § 251 I BGB Geldersatz für das Werk verlangen. Besteht ein Marktwert ist dieser zu ersetzen. Handelt es sich, um ein Unikat können sich Wertermittlungsprobleme ergeben. Anhaltspunkte könnte vergangene Veräußerungspreise oder Aktionsergebnisse bieten, auch Bezugsort und Lageort können in die Bewertung mit einfließen (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 249 Rn. 118ff). Als Schadensersatz kann gemäß § 97 II 3 UrhG kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Auch kann der Urheber Schmerzensgeld gemäß § 97 II 4 UrhG verlangen. Dafür müsste es sich bei der Zerstörung, um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handeln und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden können (BGH, Urt. v. 21.2.2019 – I ZR 15/18, GRUR 2019, 619 Rn. 27; GRUR 2015, 780 Rn. 38 = WRP 2015, 972 – Motorradteile; BGHZ 211, 309 = GRUR 2016, 1157 Rn. 43).
Weitere Auswirkungen
Neben den urheberrechtlichen Ansprüchen kann der Urheber auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen gemäß § 102 a UrhG. Besteht ein Vertrag zwischen dem Urheber und dem Zerstörer können auch vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Entweder sind direkt geregelte vertragliche Pflichten verletzt oder der Zerstörer könnte eine Nebenpflicht- bzw. Schutzpflichtverletzung begangen haben. Liegt beispielsweise ein Ausstellungsvertrag vor, hat der Aussteller auch für die Sicherung des Werkes Sorge zu tragen. So könnte sich auch ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag ergeben, wenn ein Dritter das Kunstwerk zerstört und dieses nicht hinreichend gesichert war.
Sofern der Eigentümer den Schaden geltend macht und kein Vertrag vorliegt kann sich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB ergeben.
Auch kann er, sofern es sich um die Zerstörung eines physischen Werkes handelt und die Handlung vorsätzlich vorgenommen wurde, dies als Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c StGB anzeigen und Strafantrag stellen.
Fazit
Wenn ein Werk mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit zerstört wird, kann der Urheber einen Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch gemäß § 97 II UrhG haben. Ihm stehen weitere zivilrechtliche Ansprüche zu und er kann Strafantrag gemäß § 303c StGB auf Grund der Sachbeschädigung stellen.