Im Bilde: Die Vergütung eines Künstlers

In der Serie „Im Bilde“ präsentiert der KunstrechtBlog interessante Fakten aus dem Kunstrecht. Heute beschäftigen wir uns mit der Vergütung. Die Vergütung Meistens erhält der Urheber als einmalige Vergütung den Kaufpreis, den er mit dem Erwerber frei vereinbaren kann. Der Erwerber kann das Werk verschenken oder Weiterverkaufen oder den Urheber an etwaigen Wertsteigerungen beteiligen zu […]

24 November 2017

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In der Serie "Im Bilde" präsentiert der KunstrechtBlog interessante Fakten aus dem Kunstrecht. Heute beschäftigen wir uns mit der Vergütung.

Die Vergütung

Meistens erhält der Urheber als einmalige Vergütung den Kaufpreis, den er mit dem Erwerber frei vereinbaren kann. Der Erwerber kann das Werk verschenken oder Weiterverkaufen oder den Urheber an etwaigen Wertsteigerungen beteiligen zu müssen. Einen „Bestsellerparagraph“ gibt es nur bei der Einräumung von Nutzungsrechten, nicht hingegen beim Verkauf von Kunstwerken von Privat an Privat.

Ist der Erwerber jedoch Kunsthändler oder ist am Weiterverkauf ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, steht dem Urheber das sogenannte Folgerecht zu, nämlich je nach Höhe des Veräußerungserlös eine Beteiligung i.H.v. 4- 0,25 % hieran. Dieser Anspruch wird in der Regel durch die Verwertungsgesellschaft Bild- Kunst geltend gemacht. Weitere Vergütung kann der Urheber aushandeln, wenn das Werk in urheberrechtsrelevanter Form verwertet, z.B. vermietet, vervielfältigt und verbreitet oder gesendet, werden soll und sich der Erwerber die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen will.

 

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