Im Bilde: Galerievertrag

In der Serie „Im Bilde“ präsentiert der KunstrechtBlog interessante Fakten aus dem Kunstrecht. Heute beschäftigen wir uns mit dem Galerievertrag. Galerievertrag über künftige Werke Mitunter wollen Galerien einen  Künstler auch für künftiges Werkschaffen exklusiv unter Vertrag nehmen. Verpflichtet sich der Urheber, also der Künstler, künftige Werke einem bestimmten Galeristen in Kommission zu geben, bedarf dieser Vertrag […]

15 September 2017

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In der Serie "Im Bilde" präsentiert der KunstrechtBlog interessante Fakten aus dem Kunstrecht. Heute beschäftigen wir uns mit dem Galerievertrag.

Galerievertrag über künftige Werke

Mitunter wollen Galerien einen  Künstler auch für künftiges Werkschaffen exklusiv unter Vertrag nehmen. Verpflichtet sich der Urheber, also der Künstler, künftige Werke einem bestimmten Galeristen in Kommission zu geben, bedarf dieser Vertrag der Schriftform, wenn die Werke nicht im Einzelnen bezeichnet oder nur der Gattung nach -z.B. alle künftigen Gemälde oder die nächsten Plastiken- bestimmt sind. Außerdem können beide Parteien den Vertrag spätestens nach 5 Jahren kündigen, auch wenn dem Galeristen das Recht, künftige Werke des Urhebers zu verkaufen nicht exklusiv, sondern nur einfach eingeräumt worden war. Beim Exklusivvertrag steht dem Urheber, also dem Künstler, zudem das Rückkaufsrecht wegen Nichtausübung zu. Solange der Urheber exklusiv an eine Galerie gebunden ist, darf er seine Werke weder über einen Dritten noch selbst verkaufen.

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