In der Serie "Im Bilde" präsentiert der KunstrechtBlog interessante Fakten aus dem Kunstrecht. Heute beschäftigen wir uns mit den Ausstellungstypen.
Zwei Arten von Ausstellungstypen
Es gibt zwei Arten von Ausstellungen. Zum einen sind es die üblichen Kunstausstellungen, in welchen Kunstwerken ständig oder vorübergehend der Öffentlichkeit gezeigt werden. Bei zeitlich befristeten Ausstellungen werden die Ausstellungsgegenstände nach Ausstellungsende entweder an die Leihgeber zurückgegeben oder wieder in den Archiven gelagert.
Zum anderen sind es Verkaufsausstellungen, bei denen die Kunstwerke mit dem Ziel ausgestellt werden, interessierte Käufer zu finden. Denselben Zweck haben die vor einer Versteigerung üblichen stattfinden Vorbesichtigungen. Was nicht verkauft oder versteigert wird, bleibt entweder beim Galeristen oder Versteigerer für die nächste vergleichbare Aktion oder wird wieder an den Künstler, Eigentümer oder Einlieferer zurückgegeben.
Der Urheber hat das exklusive Recht, das Kunstwerk oder ein Vervielfältigungsstück hiervon öffentlich zur Schau zu stellen. Dieses Recht ist jedoch auf zweifache Weise beschränkt. Es gilt nur, solange das Werk unveröffentlicht ist. War es schon anderweitig veröffentlicht worden, findet durch die Ausstellung keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung mehr statt. Des Weiteren steht dieses Recht dem Eigentümer zu, wenn der Urheber sein Werk an ihn veräußert hat. Will der Urheber auch nach dem Verkauf darüber bestimmen können, ob sein Werk ausgestellt wird oder nicht, muss er sich dies vorbehalten.