Dauerleihgabe: Geliehen ist nicht Geschenkt

Die Dauerleihgabe ist in vielerlei Hinsicht ein sehr interessantes Thema. Wem gehören die Kunstwerke in Museen? Welche Pflichten sind mit ihr verbunden? Rechtsanwältin Corinna vom Berg informiert im KunstrechtBlog darüber.

14 September 2021

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Warum eine Dauerleihgabe?

„Die Kunst ist lang! Und kurz ist unser Leben!“ Dieser Ausspruch von Goethes geschaffenen Charakter in dem weltbekannten Stück Faust beschreibt treffend warum Kunstwerke auf Dauer an einen Dritten, sei es ein Museum oder eine Galerie, verliehen werden.

Um die Interessenlage bei einer Dauerleihgabe im Unterschied zur kurzfristigen Verleihung eines Kunstwerkes zu verdeutlichen, muss man sich mit den Beteiligten auseinandersetzen.

Kunstwerke haben ihren Preis. Die meisten Museen bedienen sich staatlicher Förderung. Oft fehlt es an Sammlungen bzw. Kunstwerken um wechselnde Ausstellungen zu bespielen. Der An- bzw. Zukauf von Sammlungen oder einzelnen  Kunstwerken kann ein finanzielles Problem darstellen.

Kunst will gesehen werden; sie will, dass man sich mit ihr auseinandersetzt und bildet Grundlage für Gesprächsstoff. Dies geht am besten, wenn ein Raum geschaffen wird, in dem sich die Diskussion öffentlich entfalten kann.

Was ist eine Dauerleihgabe in rechtlicher Hinsicht?

Die Dauerleihgabe ist zwar ein juristisch geprägter Begriff und doch findet er sich an keiner Stelle des Gesetzes wieder. Er wird heute verwendet, um zu verdeutlichen, dass der Verleiher im Zeitpunkt der Überlassung des Kunstwerkes an einen Dritten den Zeitpunkt der Rückgabe offen lässt. Der Verleiher bleibt aber stets Eigentümer des Kunstwerkes und kann dieses vom Entleiher zurückverlangen.

Welche Besonderheiten bestehen im Falle einer Dauerleihgabe?

Die Grundlage der Dauerleihgabe ist ein Leihvertrag.

Wann der Begriff der Dauerleihgabe in rechtlicher Hinsicht erfüllt ist, wurde bis heute nicht exakt definiert. Allgemein anerkannt ist, dass es sich um eine längerfristige Leihgabe handelt, deren Ende bewusst zwischen den Parteien offen gehalten wird. Grundsätzlich kann bei ihr der Verleiher das Kunstwerk jederzeit zurückfordern.

Wie bei allen Verträgen gilt auch bei Dauerleihgaben der sogenannte Grundsatz der Privatautonomie. Danach kann man alles vereinbaren, soweit das Gesetz dies nicht verbietet. Die Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten bei Dauerleihgaben ist also immer auch eine Frage des Einzelfalles und bedarf einer sorgfältigen und überlegten Gestaltung der zugrunde liegenden Verträge, im besten Fall durch einen Fachmann.

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