Kunstvermarktung: Verträge über Werkoriginale
Wird das Originalkunstwerk verkauft, geht es in erster Linie um das Unikat, das unabhängig vom Künstler genutzt werden kann. Zu den Besonderheiten solcher Kaufverträge hatten wir in einem früheren 2- teiligen Blog- Eintrag „Augen auf beim Bilderkauf“ geschrieben.
Heute stellen wir die urheberrechtlichen Aspekte dieser Kaufverträge dar:
Der Verkauf
Verkauft der Künstler sein Werk gelten grundsätzlich die Vorschriften des Kaufrechts.
Keine Einräumung von Nutzungsrechten
Allerdings wird der Käufer nur Eigentümer des Kunstwerks, im Zweifel aber nicht Inhaber von Nutzungsrechten. Er benötigt auch keine Nutzungsrechte, denn der Werkgenuss ist grundsätzlich frei. Will der Käufer das Werk allerdings in einer Werbebroschüre abbilden und bearbeiten oder Postkarten von dem Werk herstellen, muss er sich hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte gesondert einräumen lassen.
Ausstellungsrecht
Eine Ausnahme davon, dass dem Käufer im Zweifel kein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ist das Ausstellungsrecht. Hat der Eigentümer ein Originalwerk der bildenden Kunst erworben, darf er es öffentlich ausstellen. War das Werk schon mal veröffentlicht, ist er ohnehin befugt, das Werk auszustellen.
Möchte sich der Künstler das Ausstellungsrecht vorbehalten, muss er das mit dem Käufer vereinbaren. Dieser Vorbehalt gibt dem Künstler aber nicht das Recht, das Werk vom Käufer zur Ausstellungszwecken heraus zu verlangen. Hierzu muss eine weitere, gesonderte Absprache getroffen werden.
Achtung: Diese Absprache wird nicht durch das dem Urheber zustehende Zugangsrecht ersetzt. Denn dieses Recht soll ihm lediglich beispielsweise die Bearbeitungen des Werkes ermöglichen. Die Herausgabe des Werkes kann er hierdurch in der Regel nicht beanspruchen.
Befugnisse des Erwerbers
Grundsätzlich darf der Käufer mit dem Kunstwerk umgehen wie mit jeder anderen ihm gehörenden Sache. So steht es ihm frei, das Werk unter Verschluss zu halten. Liegt dem Künstler, der seine Werke beispielsweise einem Museum günstig verkauft, daran, dass die Werke der Öffentlichkeit zugänglich sind, muss er dies gesondert vereinbaren.
Der Käufer kann das Werk auch verschenken oder weiterverkaufen.
Will der Künstler vermeiden, dass das Werk in andere Hände gelangt, muss er mit dem Käufer eine dementsprechende Vereinbarung treffen.