Strafbarkeit aufgrund der gefälschten Signatur
§ 267 StGB bildet den Straftatbestand der Urkundenfälschung. In Absatz 1 heißt es dazu:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Begriff der Urkunde
Eine Urkunde ist aus juristischer Sicht die Verkörperung einer allgemeinen oder für eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Der Urkunde kommen somit grundsätzlich die folgenden drei Funktionen zu.
1) Perpetuierungsfunktion (Dauerhafte Verkörperung der Erklärung)
2) Beweisfunktion (Urkunde ist zum Führen eines rechtserheblichen Beweises geeignet und bestimmt)
3) Garantiefunktion (Erkennbarkeit des Ausstellers)
Die Signatur als Beweiszeichen einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB
Nach ständiger Rechtsprechung können auch sogenannte Beweiszeichen eine Urkunde darstellen. Beweiszeichen sind Zeichen, die mit einer Sache fest verbunden sind und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar eine Gedankenäußerung ihres Urhebers darstellen. Zudem müssen sie bestimmt und geeignet sein, für sich oder mit Hilfe anderer Auslegungsmittel einen Beweis im Rechtsverkehr erbringen zu können.
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt somit auf die Signatur eines Künstlers unter einem Gemälde ein Beweiszeichen dar. Denn die Unterschrift des Künstlers ist mit dem Gemälde fest verbunden und soll im Rechtsverkehr, beispielsweise im Wege eines Verkaufs des Gemäldes, den Beweis erbringen, wer der Urheber des Werkes ist. Die Urheberschaft des Werkes ist regelmäßig eine wesentliche Eigenschaft des Gemäldes und bestimmt beeinflusst den Wert des Gemäldes auf dem Markt.
Fälschen der Signatur stellt „Herstellen einer unechten Urkunde“ dar
Eine Urkundenfälschung ist eine Täuschung über die Identität der Person, von der die Verkörperung der Gedankenerklärung herrührt (Aussteller).
Aus der Urkunde selbst muss der Aussteller der Urkunde erkennbar sein. Dies ist der geistige Urheber. Die Identität muss sich zumindest für Beteiligte oder Eingeweihte aus der Urkunde selbst erschließen.
Eine Urkunde ist echt, wenn sie in ihrer gegenwärtigen Gestalt vom abgebenden Aussteller herrührt. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Hersteller nicht identisch ist.
Fertigt nun jemand ein Gemälde an, das dem Original zum Verwechseln ähnlich sieht und fälscht die Signatur des Bildes, um den Eindruck zu erwecken, dass das Bild beispielsweise von einem bekannten Künstler herrühre, so stimmt der tatsächliche Ersteller des Gemäldes mit dem behaupteten Künstler als Ersteller des Bildes nicht überein. Es liegt somit eine Herstellung einer unechten Urkunde vor.
Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr als Strafbarkeitsvoraussetzung
Eine derartige Handlung ist jedoch nur dann strafbar, wenn diese unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt wurde. Daher muss die Fälschung des Gemäldes und der Signatur gerade deshalb erfolgen, eine andere Person aufgrund des Irrtums über den Aussteller der Urkunde zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.