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Sind Fotos von gemeinfreien Gemälden urheberrechtlich geschützt?

Ulrike Arnold, Flagstaff, Arizona,77x 93,2, 2012, 3.800 Euro

Sind Fotos von gemeinfreien Gemälden urheberrechtlich geschützt?

Das Landgericht Berlin hat jüngst mit Beschluss vom 19.05.2015 – 16 O 175/15 – entschieden, dass die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz genießt. Damit sind nur geringe Anforderungen an den Urheberschutz von Fotografien zu stellen.

Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, in dem eine Bildagentur eine Fotografie eines bereits gemeinfrei gewordenen Gemäldes über ein Online-Portal unter anderem in Deutschland zum Kauf anbot. Mit dem Hinweis auf die Gemeinfreiheit war die Fotografie auch bei Wikipedia eingestellt worden. Das Museum, das die Rechte an der Fotografie für sich beanspruchte, ging gegen die Bildagentur vor.

Das Landgericht Berlin hat hervorgehoben, dass eine schöpferische Leistung beim einfachen Lichtbildschutz nicht erforderlich ist. Damit ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung für den urheberrechtlichen Schutz ausreichend. Dieses Mindestmaß tritt auch bei Gemäldefotografien insbesondere durch die Wahl des Bildausschnittes zu Tage.

Denn die Fotografie von Gemälden ist aufwendig, insbesondere was die Ausleuchtung des Bildes betrifft. Die Gestaltung des Fotos erfolgt ebenfalls durch den Fotografen. So wählt er eventuell einen Untergrund und den Foto- Ausschnitt. Dem Fotografen obliegt beispielsweise die kreative Entscheidung der Abstimmung der Kamera und des Objektives, der Ausleuchtung des Gemäldes und des Farbabgleichs mit dem Original.

Damit genießen nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 19.05.2015 auch Fotografien von zweidimensionalen Kunstwerken urheberrechtlichen Schutz.

Dieser Eintrag ist von Rechtsanwältin Corinna vom Berg verfasst worden (http://berateranwalt.com).

Das Gemälde wurde von Ulrike Arnold erstellt, Flagstaff, Arizona,77x 93, 2, 2012, www.ulrikearnold.com.