Wer versichert Kunst?
Ein Bild, gemalt von Pablo Picasso, ist Kunst. Nach dem deutschen Recht ist dieses Bild aber auch eine Sache im Sinne des § 90 BGB. Daran wird deutlich, dass die Versicherung von Kunst, soweit es sich um körperliche Gegenstände handelt, grundsätzlich nach denselben Kriterien zu beurteilen ist, wie Gegenstände im Rahmen einer allseits bekannten Hausratsversicherung.
Der Unterschied zwischen Hausrat und Kunst liegt auf der Hand. Es ist der erheblich gesteigerte Vermögenswert, den Kunstgegenstände in aller Regel im Verhältnis zu gewöhnlichem Hausrat haben.
Die Kunstversicherung ist also im Bereich der Individualversicherung zu der Gruppe der Sachversicherungen zu zählen. Daher gibt es verschiedene gewerbliche Versicherungsunternehmen, die in ihrem Portfolio solche Versicherungstypen anbieten.
Neben den allgemeinen Angeboten zur Versicherung von Kunst, bieten Spezialversicherer eine Art Geschäftsversicherung für Museen, Kunsthandlungen, Galerien und Sammlungen an.
Unsere Kanzlei berät Sie gerne in allen Belangen rund um das Kunstrecht & Nachlasspflegschaft. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf.
In welchem Umfang wird Versicherungsschutz gewährt?
In welchem Umfang der jeweilige Versicherer Kunst versichert, ist eine Frage des Einzelfalles. Es gibt keinen zwingenden Umfang des Versicherungsschutzes. Dieser ergibt sich aus dem Inhalt des vertraglichen Angebotes des Versicherers unter Berücksichtigung der in aller Regel bestehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers.
In aller Regel handelt es sich bei der Kunstversicherung um eine sogenannte Allgefahrenversicherung.
Die versicherten Kunstgegenstände sind in diesem Fall an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikoorten gegen Beschädigung, Zerstörung sowie Verlust versichert.
Daher empfiehlt es sich im Rahmen des Abschlusses einer Kunstversicherung zu überlegen, ob auch der Transport von einem zum anderen Ort in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden sollte.
Worauf sollte der Versicherungsnehmer achten?
Die Versicherer regeln, entweder im Vertrag selbst oder durch Einbeziehung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen, kurz AVB, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsfall eintritt. Wichtig sind hier Ausschlüsse des Versicherungsschutzes bei bestimmten Schadensfällen, wie Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei der Nichtbeachtung vertraglich festgelegter Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wie etwa das nicht rechtzeitige Anzeigen eines Versicherungsfalles.
Es ist zu empfehlen, sich entweder die AVB genau durchzulesen oder sich vor Abschluss des Vertrages fachlich beraten zu lassen.