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Grenzenlose Kunstfreiheit? Die documenta und das Gutachten von Christoph Möllers

Grenzenlose Kunstfreiheit - Die documenta und das Gutachten von Christoph Möllers

© Bernd Hildebrandt, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Der Kunsteklat der Kassler documenta fifteen (Juni bis September 2022) über ein antisemitisches Werk hat nicht nur auf der documenta selbst weitere Auswirkungen gehabt, sondern auch darüber hinaus eine wiederkehrende Diskussion über die Grenzen der Kunst mit sich gebracht.

Dabei ging es im Kern nicht nur um eine philosophisch bezogene Fragestellung, was Kunst darf und was nicht.

Ebenso wurde die juristische Seite beleuchtet, was die staatlich geförderte documenta als künstlerische Plattform bezüglich der Kunstfreiheit erlaubt ist und was darüber hinausgeht.

 

 

Die documenta allgemein

Die documenta findet in einem fünfjährigen Rhythmus in Kassel statt und gilt als wichtige Ausstellungsplattform für zeitgenössische Künstler neben der Biennale in Venedig.

Organisiert ist die Ausstellung der documenta an sich als eine gemeinnützige GmbH. Während der Bund die Ausstellung mit 3,5 Millionen Euro finanziell trägt, ist er selbst seit 2018 nicht mehr im Aufsichtsrat vertreten, sodass man festhalten muss, dass der Bund zwar finanzielle Mittel für die documenta zur Verfügung stellt, er aber eine direkte Einflussnahme nicht innehat.

 

Unsere Kanzlei berät Sie gerne in allen Belangen rund um das Kunstrecht & Nachlasspflegschaft. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf.

 

 

Die documenta fifteen

Die documenta fifteen stand ganz im Zeichen der Kollektive: Zum ersten Mal wurde sie nicht von einer Einzelperson kuratiert, sondern von einem indonesischem Künstlerkollektiv – ruangrupa –, das wiederum Werke sowie Künstler von Kollektiven für die Ausstellung auswählte.

Schon vor der Eröffnung wurden Spekulationen über eine israelfeindliche Kuratierung geäußert.
Und die Vermutungen sollten Recht behalten.

 

 

Was auf der documenta passierte

Während Frank Walter-Steinmeier in seiner Rede auf der Eröffnungsfeier noch ein Fehlen von künstlerischen Positionen mit jüdischer Perspektive aus Israel kritisierte, löste einige Tage später das ausgestellte und 20 Jahre alte Banner people’s justice der indonesichen Künstlergruppe Taring Padi eine politische Diskussion aus.

Grund dafür waren die Darstellungen eines Soldaten, der mit einer Schweinsnase und einem Halstuch mit Davidsstern den Schriftzug „Mossad“ (israelischer Geheimdienst) auf seinem Helm trug; daneben ein Mann mit spitzen Zähnen, die karikaturhaft an die eines Haifisches erinnern, mit SS-Schriftzug auf seiner Kippa, Schläfenlocken, krummer Nase und roten, blutunterlaufenen Augen.

Die Folge war, dass zunächst die antisemitischen Stellen des Banners abgedeckt wurden und man später das gesamte Werk entfernte. Man untersuchte daraufhin Arbeiten von anderen Künstlern hinsichtlich einer antisemitischen Bildsprache und entdeckte sie etwa in Tokyo Reels oder Guernica Gaza.

Unklar war somit für viele, warum bei vorheriger Ahnung über eine problematische Ausstellung nicht eine Begutachtung der Werke vor Eröffnung der documenta stattgefunden hat.

Die Kulturstaatsministerin Claudia Roth (Bündnis 90 / die Grünen) äußerte sich nach den Vorkommnissen bezüglich einer Kunstfreiheit kritisch und meinte, dass die Kunstfreiheit ihre Grenzen in dem Schutz gegen Antisemitismus finden würde. Sie forderte darüber hinaus mehr Einwirkung vom Bund auf den zukünftigen Ausstellungen der Kassler Kunstschau.

 

 

Grundrecht: die Kunstfreiheit

Im Allgemeinen handelt es sich bei Grundrechten um Rechte, die den Bürger vor Eingriffen des Staates schützen sollen.

Grundrechte, wie die Kunstfreiheit, können jedoch nicht ohne Grenzen ausgelebt werden, wie es auch bereits durch Claudia Roths Aussage anklang. Vielmehr unterliegen Grundrechte Einschränkungen, auf die das jeweilige Grundrecht in der Regel selbst hinweist. Dass Grundrecht auch nicht uferlos sind erscheint gerade dann nachvollziehbar, wenn man sich verdeutlicht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) auch dort ihre Grenzen findet, wenn die eigene Handlungsfreiheit in die eines anderen eingreift.

Die Kunstfreiheit, die in Artikel 5 Absatz 3 GG verankert ist, ist in dieser Hinsicht jedoch ein Sonderfall. Denn von einer klar formulierten Einschränkung liest man für die Kunstfreiheit nichts.
Bei einem solchen Grundrecht gelten dann andere Vorbehalte. Es gilt, dass Rechtsgüter, die auf einer Stufe mit dem Grundrecht allgemein stehen, als Beschränkungen angesehen werden. Anders formuliert: Die Kunstfreiheit kann nur eingeschränkt werden, wenn beispielsweise Grundrechte Dritter, wie etwa die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, verletzt werden.

 

 

Das Gutachten Möllers

Aus dem Anlass der documenta sollte der Verfassungsrechtler Christoph Möllers – von Claudia Roth beauftragt – ein Gutachten zu „den grundgesetzlichen Grenzen und Schutzgeboten staatlicher Kulturförderung“ erstellen, was er einige Monate später vorlegte.

Möllers, der seine Einschätzungen auf 50 Seiten ausführt, bündelt gegen Ende in 14 Thesen seine Erkenntnisse.

Der Kern seiner Ausführungen dreht sich dabei um die Problematik, wo die Grenzen der Kunstfreiheit gezogen werden müssen, wenn Kultureinrichtungen staatliche Förderungen erhalten und welche Pflichten eventuell den Bund treffen können, wenn er Gelder für Kulturförderung ausgibt.

Er hält fest, dass auch Künstler, die vom Staat finanziert werden, von der Kunstfreiheit geschützt sind.
Gibt es nun ein künstlerisches Werk, egal welcher Kunstrichtung (ob Theater, Literatur oder aus dem Bereich der bildenden Kunst), muss man zunächst alle eventuellen Interpretationen berücksichtigen und wenn möglich, sie auch auf ihre vielfältigen Äußerungen respektieren. Wenn nun also auch eine antisemitische Aussage möglich, aber nicht alleine in Betracht kommt, kann man das Werk nicht einzig auf die antisemitische Aussage reduzieren.

Darüber hinaus ist eine vielfach geforderte Kontrolle der Werke, so Möllers, ebenso durch das Zensurverbot aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 GG ausgeschlossen und die Kunstfreiheit dahingehend geschützt.

Der Staat als Förderer von Kunst hat jedoch auch die Möglichkeit sich im Fall von antisemitischen Werken im Vorfeld einzubringen. Er kann zwar nicht entscheiden, welche Werke ausgestellt werden sollen oder nicht. Aber er sei in der Verpflichtung die Kultureinrichtung zu warnen, wenn eine antisemitische oder rassistische Aussage in den Werken erkennbar ist. Somit kann er sich selbst von den Werken distanzieren, auch dann, wenn er als finanzieller Förderer auftritt.

 

 

Fazit

Das Ergebnis, was Möllers mit dem Gutachten vorlegte, war für Claudia Roth mit Sicherheit nicht zufriedenstellend. Möllers widersprach Roth in all ihren Punkten. Dass die Kunstfreiheit aber gerade zu solchen Fällen führt oder auch antisemitische oder rassistische Aussagen zulässt sei gerade – nach Möllers – „der freiheitliche Skandal der grundgesetzlichen Ordnung.“
(Quelle: bundesregierung.de Gutachten Möllers, Seite 49).

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