Wer einmal auf der Autobahn auf die Rückseite eines LKW geblickt hat, der wird in manchen Fällen unter anderem Hinweise lesen wie „Achtung Turnierpferde!“. Dies soll dem hinter dem LKW fahrenden Verkehrsteilnehmer verdeutlichen, dass er doch bitte besonders vorsichtig agieren sollte, da die Transportware einen erhöhten Wert hat.
Auch Kunstgegenstände haben in aller Regel einen hohen wirtschaftlichen Wert. So sind Kunstgegenstände Unikate, und damit nicht ohne weiteres durch eine, und sei sie auch noch so gut angefertigte Kopie zu ersetzen. Bei Beschädigung ist eine „Reparatur“ oder „Neuanfertigung“ in aller Regel kein Ersatz.
Kunstgegenstände bedürfen oftmals des Transports, sei es zu einer Galerie oder im Rahmen eines Verkaufs. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wer haftet wann, unter welchen Voraussetzungen für Schäden beim Transport. Der nachfolgende Beitrag soll eine Hilfestellung bieten.
Ich kann meine Kunstgegenstände selbst oder durch eine dritte Person transportieren lassen. Ich kann der dritten Person hierfür ein Entgelt zahlen oder ich spanne eine Privatperson, wie einen guten Freund, für meine Transportzwecke ein. Je nachdem, welche Art des Transports ich wähle, greifen unterschiedliche rechtliche Vorschriften ein, in deren Folge auch die Haftungsfrage bei Schäden unterschiedlich zu beurteilen ist.
Regelmäßig wird ein Unternehmen mit dem Transport entgeltlich beauftragt. Die Haftung des Frachtführers umfasst neben dem Vermögensschaden durch Verlust oder Beschädigung auch die notwendigen Kosten zur Schadensfeststellung. Im Rahmen der Höhe der Haftung sind gesetzliche Haftungshöchstgrenzen vorgesehen, die im Einzelfall die Haftung begrenzen können.
Der Frachtvertrag ist nicht die einzige Möglichkeit, einen Transport zu organisieren. Eine weitere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Spediteurs.
Der Spediteur organisiert den Transport und behilft sich dabei in der Regel wiederum eines Frachtführers. Damit werden zwei Rechtsverhältnisse im Rahmen der Haftung relevant, nämlich einmal das Haftungsverhältnis zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber und das Verhältnis zwischen dem Spediteur und dem von ihm gewählten Frachtführer.
Darüber hinaus ist das Transportrecht durch nationale, internationale Vorschriften weiter gesetzlich ausdifferenziert, die im Einzelfall zu beachten sind.
Neben dem gewerblichen Transport kann man auch mit Privatpersonen eine Transportvereinbarung treffen. Ist diese entgeltlich, haftet derjenige der eine Pflichtverletzung begeht, beispielsweise die Kunstgegenstände nicht ordnungsgemäß sichert oder durch zu schnelles Fahren auf der Autobahn einen Verkehrsunfall herbeiführt.
Selbst, wenn jemand einen Transport als Freundschaftsdienst ausführt, ist er nicht von jeder Haftung befreit. Denn der Haftung steht die Unentgeltlichkeit nicht entgegen.
Der Auftraggeber sollte überlegen, ob er eine Transportversicherung abschließt. Dies ist insbesondere angezeigt, wenn andernfalls bei einer Beschädigung des Kunstwerkes die Insolvenz des Transporteurs aufgrund von eventuellen Schadensersatzansprüchen droht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung sollten allerdings vor Abschluss geprüft werden, um den Umfang des Versicherungsschutzes auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abzustimmen.
Jeder, der einen Transport von Kunstgegenständen plant und durchführt, sollte die Haftung im Schadensfall vorab durch sichere Verträge regeln.
Jeder, der einen Transport von Kunstgegenständen plant und durchführt, sollte die Haftung im Schadensfall vorab durch sichere Verträge regeln. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.
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