In diesem Artikel beschäftigt sich der KunstrechtBlog mit dem Erben von Kunstwerken.
Der Erblasser war zu Lebzeiten ein Künstler und hat zum Zweck der Gewinnerzielung seine Kunstwerke verkauft.
Er hat durch Testament seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn zu Erben eingesetzt. Was ist der Erbengemeinschaft aus steuerrechtlicher Sicht hinsichtlich der Kunstwerke zu empfehlen? Der KunstrechtBlog prüft den Fall.
Im Jahre 2016 wurde die Erbschaftssteuer reformiert. Die neuen Regelungen betreffen das Betriebsvermögen und vor allem die Regelverschonung. Doch auch nach der Reform gibt es die Möglichkeit der Regelverschonung in Höhe von 85% bei fünfjähriger Behaltensfrist und der Vollverschonung von 100% bei siebenjähriger Behaltensfrist.
In § 13 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) sind Steuerbefreiungen geregelt. § 13a beschäftigt sich mit dem Betriebsvermögen, §13b behandelt das begünstigte Vermögen.
Grundsätzlich ist für die Anwendung der vorgenannten Regelungen das Kontinuitätserfordernis erforderlich.
Die Voraussetzungen für Regelverschonung und Vollverschonung (§13a ErbStG)
Beide steuerrechtlichen Verschonungen sind möglich, wenn es sich bei den Kunstwerken des Kunstbetriebes um begünstigtes Vermögen handelt. (§ 13 a Abs.1 S. 1 i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG)
Zu dem begünstigungsfähigen Vermögen zählt das inländische Betriebsvermögen. Es umfasst alle Teile des Gewerbebetriebes.
Als Gewerbebetrieb wird zudem eine selbständige nachhaltige Betätigung bezeichnet, die die Absicht hat, Gewinne zu erzielen. Sie stellt eine Beteiligung in der Wirtschaft dar, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs, oder eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn die Gewinnerzielung nur ein Nebenzweck ist. Dafür müssen die restlichen Voraussetzungen im Übrigen gegeben sein. (§ 15 Abs. 2 EStG)
In unserem Fall handelt es sich konkret um einen Künstlerbetrieb. Dieser erfüllt grundsätzlich die Vorgaben und ist als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn die Kunstwerke vom Erblasser mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft worden sind.
Begünstigungsfähiges Vermögen ist begünstigt, wenn es sich bei den Kunstwerken nicht um Verwaltungsvermögen handelt (§13 b Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Diese gehören nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn der Handel Hauptzweck des Betriebes ist, 13 Absatz 4 Nr. 3 ErbStG.
Übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens zudem nicht 26 Mio. Euro (§ 13a Abs. 1 ErbStG) hat die Erbengemeinschaft grundsätzlich die Wahl zwischen der Regelverschonung und der Vollverschonung.
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