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Abgemalt oder freie Benutzung?

Abgemalt oder freie Benutzung?

Abgemalt oder freie Benutzung? Eine Frage zum Thema Kunstrecht.

Wenn Andy Warhol ein Bild malte, dann war es durchaus üblich, dass er sich vorhandene Werke und Bilder zum Vorbild nahm. Abgemalt oder freie Benutzung, dass ist die Frage die sich hieraus ergibt.

Denn eine amerikanische Fotografin aus New York klagte aus diesem Grund Warhol an. Sie sah ihre Urheberrechte durch ein von Warhol gemaltes Kunstwerk verletzt, da es erkennbar auf ihrem Portrait des Sängers Prince beruhte.

Anders gefasst: Liegt eine zustimmungsbedürftige abhängige Bearbeitung (§23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§24 UrhG), welche keiner Zustimmung des Urhebers bedarf vor?

Während in Deutschland eine Abgrenzung vorgenommen wird, gilt in Amerika das Fair-use-Prinzip. Dieses bewertet verschiedene Arten der Verwendung als “fair”, also angemessen.

Die Unterscheidung erfolgt anhand von Details

Insofern sieht die abhängige Bearbeitung eine Umgestaltung oder Veränderung des Originals vor. Bei einer freien Benutzung liegt lediglich eine Anregung vor, sodass das Original im Verhältnis zu den Eigenarten des neuen Werkes verblasst. Großen Einfluss auf die Abgrenzung hat dabei nicht nur die reine Abbildung auf den neuen Werken. Ebenso die künstlerische Umsetzung, eine Veränderung des Bildstils oder der Komposition haben maßgeblichen Einfluss. Darüber hinaus können Licht, Schatten, Formen und Farben eine wichtige Rolle spielen.

Diesbezüglich traf das OLG Hamburg bereits im Jahr 1995 eine Eindrucksvolle Entscheidung. Das Originalfoto zeigte im Grunde genommen lediglich eine nackte Frau mit gespreizten Beinen auf einem Stuhl. Der Maler George Pusenkoff färbte das Bild in blauer Farbe ein und setzte ein gelbes Quadrat in die Mitte des Bildes. Trotz guter Erkennbarkeit sah das Gericht in dem Werk des Malers eine Grundlegende Veränderung zu der Fotografie.

Andere Gerichte andere Entscheidungen

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass das Original in der Neuschöpfung verblassen muss. Dies gilt natürlich nicht für das Bild an sich, sondern für die Schöpferische Leistung des Fotografen.

Ferner dürfte die Abgrenzung zustimmungsbedürftiger Bearbeitungen von freien Benutzungen oftmals einer unterschiedlichen Auslegung zugänglich sein.

Wie ein Gericht hierzulande den Warhol-Fall entscheiden würde, kann nicht ohne weiteres beurteilt werden. Schließlich hängt dies nicht zuletzt in erheblichem Maß von dem mit dem jeweiligen Fall betrauten Richter(n) ab. Das Bezirksgericht in Amerika urteilte, dass Warhols Adaptionen unter die vom US-amerikanischen Fair-Use-Prinzip abgedeckten Erlaubnisse fallen.

Abgemalt oder freie Benutzung? Das deutsche Kunstrecht

In das nicht wesensgleiche, aber hier ähnliche deutsche Recht übertragen, dürfte das Bild von Warhol daher einer freien Benutzung entsprechen. Trotz vorhandener Ähnlichkeiten urteilte der Richter, Warhols Kunstwerke stünden mir ihren „lauten, unnatürlichen“ Farben im „starken Kontrast“ zur ursprünglichen Schwarz-Weiß Fotografie. Während das Goldsmith-Porträt Prince als „unbequeme Person“ und „verletzlichen Menschen“ zeigte, hätten Warhols Bilder dem Foto das „Menschliche“ entzogen. Dadurch sei der Sänger Prince hier zu einer ikonischen, überlebensgroßen Figur geworden. Im Ergebnis würden Warhols Kunstwerke die gegenteilige Stimmung von Goldsmiths Fotos vermitteln. Aus diesem Grund seien die Bilder dem Fair-Use-Prinzip folgend keine Urheberrechtsverletzung.

Nach der Definition des BGH muss ein selbstständiges Werk mit innerem Abstand zum Original geschaffen werden. Kann das Werk noch in der Neuschöpfung erkannt werden, sollte die Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt werden.