Inwieweit ist der Auftritt von Kindern auf einer Bühne zulässig und ab wann überschreitet er die gesetzlichen Grenzen zum Jugendschutz?
Das Oberlandesgericht Bamberg hat derzeit über die Frage zu entscheiden, wann der Konzertauftritt mit einem Kind unzulässig ist und wie weit die Grenzen dessen, was als Mittel der Kunst gelten kann, zu ziehen sind.
In dem Rechtsstreit wird gegen den Sänger Angelo Kelly der Vorwurf der unzulässigen Kinderarbeit erhoben.
Bei einem Auftritt 2019 auf Schloss Eyrichshof in Bayern stand die Kelly-Family auf der Bühne als gegen 20 Uhr auch der 4-jährige Sohn des Künstlers mitgewirkt und das Publikum mit einem Solo begeistert hat, was insgesamt circa 30 Minuten gedauert hat.
Dass der gemeinsame Auftritt etwas anderes als eine künstlerisch musikalische Darbietung sein könnte, erschließt sich wohl erst auf den zweiten Blick.
Das Amtsgericht teilte dazu die Auffassung des Gewerbeamtes der Regierung Unterfranken, wonach der Auftritt des 4-Jährigen eine unzulässige Beschäftigung darstelle, die aus Jugendschutzgesichtspunkten nicht hinnehmbar ist und somit auch nicht mehr im Rahmen der Kunst gebilligt werden kann. Angelo Kelly wurde daher erstinstanzlich zu einem Bußgeld von 3.000 € verurteilt.
Hintergrund dessen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Darin ist geregelt, dass die Arbeit von Kindern bis zum Alter von 15 Jahren grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen bestehen unter anderem nach § 6 des Gesetzes. Erlaubt ist danach im Rahmen musikalischer Veranstaltungen die gestaltende Mitwirkung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren zwischen 8 bis 17 Uhr für insgesamt zwei Stunden täglich.
Auch hierfür ist jedoch bereits vor der Veranstaltung eine Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
Dass somit ein Auftritt wie der des 4-Jährigen gesetzlich klar geregelt ist und damit nicht generell unmöglich, erschwert die Argumentation, es handele sich überhaupt nicht um eine „Beschäftigung“, wenn der Sohn von Angelo Kelly im Beisein seiner Familie für einen kurzen Zeitraum auf der Bühne stehe.
Es ist nicht erforderlich, dass der Sohn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eingesetzt wurde. Die „gestaltende Mitwirkung“ ist bereits ausreichend. So ist es gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und um eine solche handelt es sich zweifelsohne. Ebenso eindeutig ist, dass Angelo Kelly die zeitlichen Grenzen überschritten hat, als er seinen Sohn um 20 Uhr auf die Bühne holte.
Auch der Kunst sind damit Grenzen gesetzt, wobei diskutiert werden kann, ob und inwieweit eine kurze Bühnenpräsenz, wie sie hier stattgefunden hat, einem Kind tatsächlich schadet.
Angelo Kelly hat gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt, sodass es nun dem Oberlandesgericht überlassen ist, zu entscheiden.
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