Besprechung des Urteiles des Bundesgerichtshof
vom 21.02.2019, Az.: I ZR 99/17 Teil 2
In unserem ersten Teil erfuhren Sie bereits, welche Hintergründe die Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeigeführt haben. In unserem zweiten Teil erfahren Sie, welche Auswirkungen dieses Gerichtsurteil hat.
Heißt „permanent“ auch „für immer“?
Auch bei Vereinbarung einer „permanente Installation“, könne das szenetypischen Wortverständnis nicht dazu führen, dass das Museum dazu verpflichtet ist, das Kunstwerk nie wieder zu entfernen bzw. bei jeder baulichen Änderung den Maßnahmen entsprechend wieder ins Gebäude zu integrieren. „Permanent“ sei vor allem eine sprachliche Abgrenzung von auf Dauer angelegten Ausstellungselementen und auf Zeit angelegten Sonderausstellungselementen. Auf Dauer angelegt könne mithin aber nicht so ausgelegt werden, dass der Eigentümer die Installation nie wieder abmontieren dürfe. Permanent, das ein Synonym für dauerhaft darstellt, würde zudem keine Aussage darüber enthalten, ob ein solcher Dauerzustand nicht wieder abgeändert werden könne. Etwas Anderweitiges hätte ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden können. Oder einfacher gesagt: „Permanent“ heißt nicht „für immer“.
Ob sich bei einem Werk, das einen besonders hohen künstlerischen Rang aufweist, eine andere Beurteilung ergeben könnte, wurde offengelassen.
Eine Entfernung nur aus ästhetischen Gründen wäre trotz allem nicht möglich gewesen. Hierauf kam es aber durch die Neugestaltung des Museumsgebäudes auch nicht an.
In Ermangelung einer Pflichtverletzung kommt dem BGH zufolge dann auch kein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Fazit
Der BGH setzt mit seiner Entscheidung die Weichen klar in Richtung des Schutzes der Museumseigentümer. Aus den Urteilsgründen lassen sich jedoch auch zahlreiche Möglichkeiten herauslesen, die Künstler in Anspruch nehmen können, um sich und Ihre Kunstwerke vertraglich abzusichern. Es erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Endeffekt fair, dass ein Museumsbetrieb, der dies nicht vertraglich vereinbart hat, nicht gezwungen ist, Dauerinstallationen entweder für immer auszustellen oder sich gegen Zahlung eines hohen Entgelts „freizukaufen“.