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Kunstinstallation
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Umbau von Museen und Entsorgung von Installationen – Teil 1

Kunstinstallation

Besprechung des Urteiles des Bundesgerichtshof
vom 21.02.2019, Az.: I ZR 99/17

Viele Museen unterhalten, neben ihren sich periodisch abwechselnden Sonderausstellungen, Installationen und Ausstellungsbereiche, die dort permanent für die Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden. Die Frage hier ist: Wo liegen die Grenzen von „permanent“? Und kann der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes ein permanent installiertes Kunstwerk einfach ohne Weiteres aus seinem Ausstellungsbereich entfernen, wenn er diesen renovieren oder gar abreißen möchte?

 

Der Abbau zweier Installationen in der Kunsthalle Mannheim

Dieser Fragestellung ist der BGH im Februar vergangenen Jahres in gleich 2 gleichzeitig ergangenen Entscheidungen nachgegangen. Es ging um zwei Installationen in der Kunsthalle Mannheim. Zum einen betroffen war eine Lichtinstallation namens „PHaradise“ und zum anderen das „HHole“, das in einem anderen Gebäudeteil installiert war. Dieses hatte durch vertikale kreisförmige „Löcher“ auf allen sieben Ebenen des Gebäudetraktes eine Gesamtkomposition ergeben, die unter anderem durch einen diese durchdringenden Lichtstrahl eine Projektion bis in den Himmel hinein enthielt.

Im Zuge des Abrisses des „Mitzlaff-Baus“ im Jahre 2012 und der Sanierung des Daches des „Billing-Baus“ im darauf folgen Jahr wurden die beiden Installationen abgebaut und auch nicht anderen Orts wieder installiert. Vertragliche Regelungen bezüglich Wiedererrichtung und -ausstellung wurden zuvor nicht getroffen (diese wären vorrangig gegenüber allgemeinen Erwägungen gewesen).

Die Künstlerin Nathalie Braun Barends hatte dies zum Anlass genommen, die Inhaber der Kunsthalle zu verklagen und zu verlangen, dass diese die beiden Installationen wieder instand setzen, erhalten und auch aktiv betreiben. Hilfsweise verlangte Sie Schadensersatz in Höhe von nicht unter 90.000 € für „PHaradise“ und nicht unter 220.000 € für „HHole“.

 

Die Entscheidung des BGH zum Abbau der „permanenten“ Installationen

Das Gericht wies die Anträge der Künstlerin jedoch bis auf einen Restvergütungsanspruch bezüglich des „HHole“ ab. Letztlich sei zwar auch die Zerstörung von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetz als Entstellung anzusehen und daher schützenswert. Allerdings überwiege grundsätzlich trotzdem das Interesse des Eigentümers an der Umgestaltung seiner Räumlichkeiten dem Interesse des Künstlers daran, dass sein Werk dauerhaft im Objekt des Eigentümers ausgestellt wird.

Maßgeblich hierbei ist vor allem eine der beiden Seiten gerecht werdende Abwägung der gegenseitigen Interessen. Im Zuge dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eigentümer von Ausstellungsflächen durch die Installationen solcher auf Dauer angelegter Installationen, die nicht selbstständig wieder aus dem Gebäude gelöst werden können, auf eine so weit in die Zukunft reichende Beschränkung ihrer Eigentumsrechte einlassen wollten.

Auch bezüglich der Neugestaltung des Museums würden sich deren Inhaber nicht an den Interessen der Künstler am Erhalt ihres Werkes orientieren müssen. Hierauf müsse zwar Rücksicht genommen werden, wenn eine Installation im Rahmen von Umbauten an dem Museum in seinem Wesen verändert wird. Bei der baubedingten Zerstörung eines Kunstwerks spiele dies allerdings keine Rolle.

Erfahren Sie nächste Woche in unserem zweiten Teil der Besprechung des Gerichtsurteils, welche Auswirkungen das Urteil des BGH hat und welche Weichen es für die Zukunft stellt!

Haben Sie Fragen zu kunstrechtlichen Themen? Dann schreiben Sie uns einfach an. Als Anwaltskanzlei für Kunst- und Sportrecht helfen wir Ihnen gerne weiter!