Bezahlung eines Video-Clips bei Nichtgefallen

Muss ein künstlerisches Werk bezahlt werden, wenn es nicht gefällt? Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 14.11.2018 - 11 U 71/18 -) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflicht zu Abnahme und Bezahlung des bestellten Werkes eines Künstlers auch dann begründet wird, wenn dem Besteller dieses Werk nicht gefällt. Wie es dazu kam?

26 September 2020

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Muss ein künstlerisches Werk bezahlt werden, wenn es nicht gefällt?

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 14.11.2018 - 11 U 71/18 -) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflicht zu Abnahme und Bezahlung des bestellten Werkes eines Künstlers auch dann begründet wird, wenn dem Besteller dieses Werk nicht gefällt. Wie es dazu kam?

 

Ausgangsfall und Verfahrensgang

Ein Kölner Unternehmen hatte anlässlich eines Firmenjubiläums eine Künstleragentur mit der Erstellung eines Videoclips, („VIP-Clip“) des Comedians Jörg Knör[1] beauftragt. In einem Briefing im Vorfeld wurde besprochen, dass mehrere Prominente, wie etwa Angela Merkel und Barak Obama vorkommen sollten. Diese sollten mittels einer untergelegten und auf die Firma zugeschnittenen Tonspur parodiert werden und in einer festgelegten Reihenfolge auftreten. Als Vorlage sollte ein Video von Radio-Köln dienen.

Als Jörg Knör dem Unternehmen das Video zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier zusandte, rügte die spätere Beklagte, dass ihr das Video nicht gefalle. Es sei mit dem von ihr in Bezug genommenen Videoclip von Radio Köln nicht zu vergleichen. Letztlich forderte die Künstleragentur erfolglos zur Abnahme und Bezahlung auf. Die Künstleragentur klagte daher auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Das Landgericht Köln (27 O 291/16) wies die Klage mit dem Hinweis darauf ab, dass das Video nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspreche. Insbesondere die Reihenfolge der Prominenten sei nicht eingehalten worden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung zum OLG Köln ein.

 

Die Entscheidung des OLG Köln zur Unerheblichkeit des „Nichtgefallens“

Das OLG Köln entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung der Vergütung zustehe. Das Werk sei zwar teilweise nicht vertragsgemäß erbracht worden, doch habe die Beklagte eine rechtzeitige vertragsgemäße Leistung vereitelt.[2]

Bei künstlerischen Werken sei ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Solange dem Unternehmer nicht konkrete Vorgaben gemacht würden, sei der bloße Geschmack des Bestellers daher unerheblich für die Annahme eines Mangels.[3]

Derart konkrete Vorgaben sah das Gericht hinsichtlich der vereinbarten Orientierung am Radio-Köln-Video und einer Auswahl von zwingend vorgesehenen Prominenten als gegeben an. Darüber hinaus gelte aber der Grundsatz der Beweislast des Bestellers des Werkes. Derjenige, der aus einer Beschaffenheitsvereinbarung Rechte herleite, trage hierfür auch die Beweislast. Gerade bei der Herstellung schöpferischer Werke sei die künstlerische Gestaltungsfreiheit der vertragliche Regelfall.[4]

Bezogen auf die Umsetzung dieser konkreten Vorgaben seien zwar Abweichungen – etwa hinsichtlich der vorgegebenen Reihenfolge – vorhanden gewesen. Das Video habe jedoch im Wesentlichen den Vorgaben des Auftraggebers entsprochen.[5] Darüber hinaus entspreche es der künstlerischen Freiheit von Jörg Knör, die Gestaltung etwa der Übergange zwischen einzelnen Filmsequenzen fortzuentwickeln. Gegenteilige Absprachen konnten nicht festgestellt werden.[6]

 

Fazit - Der alleinige Verweis auf das Nichtgefallen begründet keine wirksame Rüge

Konsequenterweise ließ das Gericht die pauschale Rüge des Nichtgefallens bei der Beauftragung von Künstlern nicht genügen.[7] Es müssten vielmehr Änderungen vorgeschlagen werden, die auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt werden könnten.[8] Ein konkretes Änderungsangebot habe seitens des Klägers auch vorgelegen, doch habe die Beklagte dieses Änderungsangebot nicht angenommen.[9] Eine später erfolgte ausdrückliche Aufforderung zur Änderung sei zu kurzfristig erfolgt und zudem nicht mehr von den vertraglichen Vorgaben gedeckt gewesen.[10]

Es habe sich bei dem Geschäft um ein absolutes Fixgeschäft gehandelt, bei dem die Leistung für eine bestimmte terminlich vereinbarte Veranstaltung bestellt wird. Die Beklagte sei daher durch den Verzicht auf ein rechtzeitiges, konkretes und vertragsgemäßes Änderungsangebot für den Zeitablauf, der letztlich die Erstellung eines abnahmefähigen Videos vereitelt habe, allein oder zumindest weit überwiegend verantwortlich gewesen. Die Künstleragentur behalte daher gem. § 326 Abs. 2 BGB ihren Zahlungsanspruch.[11]

 

 

Quellen

[1] Name des Autors wird im Gerichtsurteil nicht ausdrücklich genannt.

[2] https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/11_ ..., Rz. 26.

[3] Ebenda, Rz. 38.

[4] Rz. 44-47.

[5] Rz. 49-51.

[6] Rz. 55.

[7] Rz. 63.

[8] Rz. 69

[9] Rz. 75.

[10] 76-78.

[11] Rz. 57.

 

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