Richtungsweisendes Urteil
Das Urteil des LG Hamburg ist richtungsweisend. Erstmals hat ein Gericht die Schrankenregelung zum Text- und Datamining auf Trainingsdatensätze anwendet. Kläger in dem Verfahren beim LG Hamburg ist ein Fotograf. Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Der gemeinnützige Verein stellt offene Datensätze bereit.
Eines der Bilder stammte von dem klagenden Fotografen. Der Verein hatte es für den Trainingsdatensatz verwendet. Gefunden hatte der Verein das Bild auf der Website Bigstock. In den Nutzungsbedingungen von Bigstock heißt es, dass die Bilder nicht für "automated programms" genutzt werden dürfen.
Durfte der Verein die Fotos nutzen?
Ja, entschied nun das LG Hamburg und wies die Klage des Fotografen ab. Denn die Vervielfältigungshandlung des Vereins war erlaubt. Mit diesem Urteil hat nun erstmals ein Gericht festgestellt, dass es sich bei der Vervielfältigung zur Erstellung eines Traniningsdatensatzes um Text- und Datamining handelt, und damit der Schrankenregelung unterliegt.
Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Denn demgegenüber steht eine andere Rechtsauffassung. Danach sollen nur solche Nutzungsvorbehalte als maschinenlesbar gelten, die durch ein technisches Format wie robot.txt die Nutzung zu Trainingsdaten-Zwecken untersagen.