Pervertierung der Kunstfreiheit? Wie weit darf Satire gehen?

Auf der einen Seite werden immer wieder ehrverletzende Äußerungen versucht unter dem Deckmantel der „Satire“ zu verschleiern oder sich bei aufkommender Kritik am künstlerischen Werk dem Totschlagargument „Satire“ zu bedienen.  Auf der anderen Seite muss auch die kritische und künstlerisch zum Teil überzogene Darstellung erlaubt sein, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Sei es die Kontroverse um das im Jahr 2016 veröffentlichte Gedicht von Jan Böhmermann oder etliche Karikaturen des abgetretenen US-Präsidenten Donald Trump. Die Frage, welches künstlerische Werk durch die Kunstfreiheit geschützt wird, stellt sich regelmäßig aufs Neue.

13 Februar 2021

Pervertierung der Kunstfreiheit? Wie weit darf Satire gehen?, Pervertierung der Kunstfreiheit Wie weit darf Satire gehen,

Auf der einen Seite werden immer wieder ehrverletzende Äußerungen versucht unter dem Deckmantel der „Satire“ zu verschleiern oder sich bei aufkommender Kritik am künstlerischen Werk dem Totschlagargument „Satire“ zu bedienen.  Auf der anderen Seite muss auch die kritische und künstlerisch zum Teil überzogene Darstellung erlaubt sein, um auf Missstände aufmerksam zu machen. Sei es die Kontroverse um das im Jahr 2016 veröffentlichte Gedicht von Jan Böhmermann oder etliche Karikaturen des abgetretenen US-Präsidenten Donald Trump. Die Frage, welches künstlerische Werk durch die Kunstfreiheit geschützt wird, stellt sich regelmäßig aufs Neue.

Was wird unter dem Begriff der Satire verstanden?

Im Duden wird der Begriff der Satire als "Kunstgattung, die durch Übertreibung, Ironie und [beißenden] Spott an Personen, Ereignissen Kritik übt, sie der Lächerlichkeit preisgibt, Zustände anprangert, mit scharfem Witz geißelt" verstanden. Diese Definition wirft jedoch mehr Fragen auf, als sie beantwortet.

Wie ist der Begriff der Satire rechtlich zu bewerten? Genießt die Satire als „Kunstgattung“ den verfassungsrechtlichen Schutz der Kunstfreiheit? Und vor allem: Wie weit darf Satire gehen?

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Kunstbegriff Folgendes aus:

"Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers." BVerfGE 30, 173 (189)

Grundrechtlicher Schutz der Satire

Die rechtliche Grundlage der Kunstfreiheit findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes:

Art. 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.  

Entsprechend den Ausführungen des BVerfG drängt sich auf, dass der Kunstbegriff weit auszulegen ist. Daher dürfe die Frage, ob ein Werk als Kunst einzustufen ist, insbesondere nicht davon abhängig sein, ob das entsprechende Werk dem jeweiligen Geschmack entspricht und/oder sittlich, ethisch oder moralisch anstößig ist. Dies hat zur Folge, dass Satire grundsätzlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG fällt.

Satire zielt meist auf Kritik bestimmter Personen, Zustände oder Vorgänge ab. Sie stellt damit zugleich eine Möglichkeit dar, seine Meinung zu äußern. Insofern wird die Satire (zumindest auch) teilweise von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

Die Grenze der Satire

Doch der verfassungsrechtliche Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit gilt nicht grenzenlos. Insbesondere werden durch die Satire oft verfassungsrechtliche Interessen des Gegenübers, meist in Gestalt des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, berührt.

Daher kommt es bei der Bestimmung der Grenze von Satire regelmäßig zu einer Kollision der Grundrechte der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Darüber hinaus findet Satire ihre Grenze in Schmähkritik oder Formalbeleidigungen im Sinne des Straftatbestandes der Beleidigung des § 185 StGB.

Diese beiderseitigen kollidierenden Interessen sind einer Abwägung zu unterziehen. Dabei werden die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, sodass eine pauschale Definition der Grenze nur bedingt möglich ist.

 

Fazit

Satire genießt grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schutz. Dieser Schutz wird allerdings nur in den oben genannten Grenzen gewährt, sodass im Einzelfall die Kunstfreiheit hinter den Interessen des Betroffenen zurücktreten kann.

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