Ist die Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum Zulässig?

Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum, hat das Landgericht und das Oberlandesgericht im Falle der Kunsthalle Mannheim eine eindeutige Meinung.

23 April 2019

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Darf man ein Kunstwerk entfernen und vernichten?

Zu dieser konkreten Fragestellung haben das Landgericht und das Oberlandesgericht im Falle der Kunsthalle Mannheim eine eindeutige Meinung. Es handelt sich in diesem Fall um zwei von der Kunsthalle in Auftrag gegebenen Installationen. Die multimediale Installation „Mannheimer Loch“, welches in das Gebäude integriert wurde, als auch eine weitere Lichtinstallation „PHaradise“, die infolge einer Sanierung der Kunsthalle zunächst entfernt und anschließend vernichtet wurden. Genau hier liegt für die Klägerin das Problem, zumal sie in der Entfernung der Installation eine Verletzung ihres Urheberrechts sieht.

Forderungen der Künstlerin

Die Künstlerin forderte unter anderem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Werks „Mannheimer Loch“. Als auch die Zahlung einer angemessenen Vergütung. Des weiteren fordert sie, die Reinstallation der Grundstruktur des Kunstwerks nach erfolgtem Gebäudeumbau auf Kosten der Beklagten. Im Falle einer dauerhaften Beseitigung des Werks beansprucht die Klägerin Schadensersatz. Für die Lichtinstallation „PHradies“ verlangt die Klägerin eine Wiederherstellung, wenn jenes nicht möglich ist, beansprucht die Klägerin hilfsweise Schadensersatz.

Das Landgericht hat die Forderung der Künstlerin im ersten Verfahren zur Zahlung einer Vergütung unter der Abweisung der Klage verurteilt. Bevor sie diese im zweiten Verfahren vollständig abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Künstlerin zurückgewiesen. Darüber hinaus, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Kunsthalle hin, die Klage im ersten Verfahren hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Vergütungsanspruchs abgewiesen. Das angegriffene Urteil auf die Revision der Künstlerin wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen und im zweiten Verfahren hat der Bundesgerichtshof die Revision der Künstlerin zurückgewiesen.

Wie wurde entschieden

Die von der Künstlerin in beiden Verfahren hinsichtlich der Beseitigung der Installation §97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht, weil die Vernichtung der Werke rechtmäßig ist. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine "andere Beeinträchtigung" im Sinne des § 14 UrhG dar. Was könnte demzufolge nach geprüft werden?

Bei der Prüfung,  handelt es sich um eine Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers nach der Frage, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Während bei der Interessenabwägung des Urhebers zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelt oder nicht.  Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Wohingegen die Frage auf Seiten des Eigentümers sich an bautechnischen Gründen orientieren oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein könnten.

Eine Frage des Interesses

Daraus folgt, dass bei Kunstwerken, die unlösbar vom Bauwerk sind, die Interessen des Eigentümers vor  den Interessen des Künstlers bzw. Urhebers am Erhalt des Werkes,  gehen. Sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt.
Mit anderen Worten hat das Oberlandesgericht demnach angenommen, dass das Interesse der Beklagten an der Beseitigung der Installationen gegenüber dem Erhaltungsinteresse der Klägerin Vorrang hat.

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