Das Interesse des Künstlers oder das Interesse des Auftragsgebers? Was sollte stärker berücksichtigt werden, wenn Kunst sich im urbanen oder öffentlichen Raum einen Platz schafft?
Genau mit diesem Spannungsfeld, setzten sich das Bundesgerichtshof, das Landgericht und das Kammergericht auseinander. Konkret handelte es sich um bildenden Künstler die beauftragt wurden, die Räumlichkeiten einer Minigolf-Anlage. Die Juli 2010 eröffnet wurde, zu bespielen.
Daraufhin entstanden kreativ bespielte Räume, die im Schwarzlicht zur Geltung kamen, eine Brunnen- als auch eine Sterninstallation. Nach knapp zwei Jahren, Ende 2011/Anfang 2012, wurden diese auf Grund von Renovierungsarbeiten leider zerstört. Woraufhin die Kläger Schmerzensgeld verlangten, wegen Entfernung und Zerstörung ihrer Werke.
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab und auch die Berufung der Kläger war ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof jedoch, verwies die Klage zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht Berlin, da eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des §14 UrhG stattgefunden hat.
Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Diese Interessenabwägung hat das Kammergericht nun nachzuholen. Hier nachdem ob die ausstehende Entscheidung zugunsten der Kläger ausfällt, wird das Kammergericht darüber hinaus prüfen müssen, inwiefern es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.