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Das Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen Kunstrecht Blog

© Marius Steinke, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat den Regierungsentwurf zu einem Kulturgesetzbuch (KulturGB NW) in seiner Sitzung am 11. Mai 2021 beschlossen. Damit ist NRW das erste Bundesland mit einem eigenen Kulturgesetzbuch.

In diesem Zuge sollen das Kulturfördergesetz NRW und das Pflichtexemplargesetz NRW werden aufgehoben werden.

Für den 20.05.2021 ist die 1. Lesung auf der Tagesordnung des Plenums des Landtags NRW, vorgesehen ist die Überweisung an den Ausschuss für Kultur und Medien.

Mit dem Kulturgesetzbuch will die Landesregierung nach eigenen Angaben die Kulturlandschaft Nordrhein-Westfalen durch verbindliche Rahmensetzungen stärken und zugleich die Bedeutung der Kultur als zentrales politisches Schlüsselthema hervorheben.

 

Kernpunkte des Regierungsentwurfs

Als Kernpunkte des Regierungsentwurfs stellt die Landesregierung folgende Punkte heraus:

 

  1. Soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern verbessern:

    Durch Festlegung von Honoraruntergrenzen und Vorgaben für mehr Festanstellungen legt das Kulturgesetzbuch nun Rahmenbedingungen fest, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Künstlerinnen und Künstlern zu verbessern. Ein Beispiel dafür ist § 16 Abs. 3 des KulturGB NW, welcher besagt, dass bei allen Förderungen des Landes eine Honoraruntergrenze in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 zu beachten ist.

  2. Provenienzforschung und Sicherung des kulturellen Erbes:

    Um einen verantwortlichen Umgang mit Raubkunst aus der NS-Zeit zu gewährleisten, legt § 5 des KulturGB NW fest, dass bei öffentlichen Sammlungen stets der Provenienzforschung Rechnung zu tragen ist. Dabei schließt § 5 Abs. 1 der unrechtmäßige Erwerb von Objekten in öffentlichen Sammlungen den Verbleib grundsätzlich aus. Ist eine Restitution nicht möglich, ist in der Sammlungsdokumentation auf die Herkunft und mögliche Lücken in der Provenienz hinzuweisen.

    Zudem soll gemäß § 5 Abs. 3 die Forschung über die Provenienz von Objekten aus Entzugskontexten in der Sowjetischen Besatzungszone und aus der kolonialen Vergangenheit Deutschlands gefördert werden.

  3. Gesetzliche Verankerung von Musikschulen und Bibliotheken:

    Das Kulturgesetzbuch verankert erstmals Musikschulen und Bibliotheken gesetzlich.

    Im Bereich der Musikschulen werden in § 44 Abs. 2 Parameter für die Förderfähigkeit von Musikschulen angegeben. Darunter fällt beispielsweise die Einstellung von fest angestellten und tariflich bezahlten Musikpädagogen als Qualitätskriterium.

  4. Nachhaltigkeit:

    Das Thema Nachhaltigkeit wird ebenfalls in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Nach § 11 Abs. 1 KulturGB NW sollen Aspekte der Nachhaltigkeit in der Kulturförderung berücksichtigt werden. Nach Abs. 3 sollen beispielsweise ökologische Fragestellungen beim Betrieb von Einrichtungen und Veranstaltungen im kulturellen Bereich berücksichtigt werden. Im Zuge der Nachhaltigkeit sollen dabei auch die ökonomischen Rahmendbedingungen der Künstlerinnen und Künstler, Projekte und Institutionen verbessert werden und mehr materielle Absicherung geschaffen werden.

     

  5. Bürokratieabbau und Transparenz:

    Das Kulturgesetzuch will ebenfalls sicherstellen, dass die Förderung im kulturellen Bereich unbürokratischer und transparenter gestaltet wird. Dazu soll gemäß § 22 Abs. 2 KulturGB das zuständige Ministerium Förderrichtlinien erlassen, die sicherstellen, dass die Verfahren unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einfach gestaltet werden.

 

Einordnung des Kulturrats NRW

Der Kulturrat NRW begrüßt den Entwurf der Landesregierung grundsätzlich. Der Vorsitzende des Kulturrats, Gerhart Baum kommentiert: „Konsequent angewandt wird es die Kulturpolitik im Lande stärken“. Positiv wird insbesondere bewertet, dass die Landesregierung mehrere Kritikpunkte im Vorfeld aufgenommen und im Gesetzesentwurf umgesetzt hat.

Gerade der Zeitpunkt des Entwurfs wird begrüßt, da davon ausgegangen wird, dass die Corona-Pandemie zu starken Änderungen in der Kulturlandschaft geführt hat und noch führen wird.

Als Kritikpunkt wird aufgeführt, dass einige Kunstsparten wie der Tanz und die Bildende Kunst nicht angemessen berücksichtigen werden. Ungeregelt sei auch ein deutlicher Abbau der bürokratischen Verfahren und die Ermöglichung von Planungssicherheit. Dabei müsse die im Gesetz angekündigte Kulturförderrichtlinie abgewartet werden.

 

Ausblick

Die Initiative der Landesregierung NRW zur verbindlichen Regelung von Angelegenheiten von Kunst und Kultur ist die erste ihrer Art in der Bundesrepublik.

Zwar wird erst die genaue Umsetzung des Gesetzes Aufschluss über dessen Erfolg geben, dennoch enthält das Gesetz einige verbindliche Regelungen, die einen schnellen Effekt zeigen könnten.

Insbesondere die Regelungen zur Honoraruntergrenze bei geförderten Projekten und das Kriterium der Festanstellung von Lehrkräften an Musikschulen sollte eine direkte Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Kulturschaffenden zur Folge haben.

Vom Einfluss des Gesetzes auf die Kulturlandschaft in Nordrhein-Westfalen wird auch davon abhängen, ob andere Bundesländer dem Vorbild

 

Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zum Kulturgesetzbuch Nordrhein-Westfalen oder zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.