Bauhaus: Kopie oder Neuauflage bestimmter Kunstwerke
15. Januar 2019
Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber
8. April 2019
Show all
Kunstinstallation

Die Organisation einer Kunstmesse aus der Sicht des Veranstalters.

Galeristen und Kunsthändler sind auf Kunstmessen vertreten, um ihre Kunst einem breiteren Publikum vorzustellen und zu verkaufen. So ist zum Beispiel die Art Düsseldorf (15.–17. Nov. 2019) eine bekannte und jährlich ausgerichtete Kunstmesse in der gleichnamigen und mit Bekanntheit nicht weniger gesegneten Stadt. 

Bei der Durchführung einer Kunstmesse ist der Künstler nicht mehr unmittelbar beteiligt. Denn der jeweilige Galerist oder Kunsthändler erwirbt grundsätzlich die Bilder von vornherein vom Künstler, sodass der Verkäufer die Kunst im eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Veranstalter der Messe und dem Künstler kommt daher nicht zustande. Es entsteht jedoch eine vertragliche Beziehung zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Aussteller. Zudem bestehen Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und den Besuchern der Messe sowie dem Hallenbetreiber.

Bei der Organisation der Kunstmesse muss der Veranstalter einige rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen. Wir schauen uns die einzelnen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien an.

Veranstalter – Hallenbetreiber:

Der Veranstalter schließt mit dem Hallenbetreiber ein Mietvertrag ab.

Veranstalter – Aussteller:

Der Veranstalter schließt mit den Ausstellern einen Vertrag eigener Art ab, da dieser u.a. die Standfläche innerhalb der Messe vermietet (Mietvertrag), die Kunstwerke bewacht (Dienstvertrag) und den Einlass der Besucher organisiert (Werkvertrag). Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen sind in den Vertrag einzubeziehen.

Der Veranstalter einer Messe hat eine Auswahl der Aussteller zu treffen. Denn es kommt häufiger vor, dass sich so viele Galeristen / Kunsthändler für die Messe bewerben, dass alle schon aufgrund des begrenzten Platzes nicht teilnehmen können. Der Veranstalter hat bei der Auswahl der einzelnen Aussteller jedoch das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, sodass eine Differenzierung nur aufgrund eines sachlichen Grundes vorgenommen werden kann. Zu den sachlichen Gründen zählen u.a. Tradition und Bewährung, Bekanntheit und Ortsansässigkeit. Das Auswahlverfahren muss dabei sorgfältig durchgeführt werden. Sollte ein Überhang an gleichen Bewerbern im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Platz bestehen, kann der Veranstalter das Prioritätsprinzip oder das Losprinzip wählen.

Der Veranstalter kann, anstelle eine Auswahl der Aussteller zu treffen, auch ein Auswahlgremium einrichten, welches ihm die Entscheidung abnimmt. Einen Hinweis vorab, welche Auswahlkriterien von Bedeutung sind, kann zudem dem Anschein der Diskriminierung entgegenwirken.

Der Veranstalter kann auch, um die Präsens aller Kunstrichtungen zu gewährleisten, den jeweiligen Kunstrichtungen einen gewissen Platz reservieren. 

Veranstalter – Besucher:

Der Veranstalter schließt mit dem Besucher einen Werkvertrag ab, da der Veranstalter dem Besucher für die Bezahlung der Eintrittskarte das angekündigte Programm mitsamt Rahmenprogramm versprochen hat. 

Kontaktieren Sie uns bei allen Fragen um das Kunstrecht und das Urhebergesetz! Die Rechtsanwälte vom Berg & Partner kümmern sich gerne um Ihr Anliegen zum Kunstrecht unter: https://www.vomberg.org/

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter info@vomberg.org oder +49 211 17 18 040.