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Sampling vs urheberrecht in der musik moses pelham kraftwerk teil 2
„Sampling“ vs. Urheberrecht oder Moses Pelham vs. Kraftwerk | Teil 2
21. Mai 2021
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„Sampling“ vs. Urheberrecht oder Moses Pelham vs. Kraftwerk

Sampling vs urheberrecht in der musik moses pelham kraftwerk

© Andrzej Nowak, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Durch Urteil (- 1 BvR 1585/13 -) hat das Bundesverfassungsgericht über die Frage entschieden, ob Musiker bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträger, sog. „Sampling“, gegenüber den Rechten der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können.

 

Begriff des „Samplings“

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich zunächst mit dem Begriff des „Samplings“. Dieses wird als die Verarbeitung von Klängen aus unterschiedlichen Tonquellen in einem neuen Musikstück definiert. Dabei könnte der Umfang von Samples von der Entnahme einzelner Klänge bis zu ganzen Musikstücken reichen (Rn. 2).

 

Vorgeschichte – Moses Pelham & Kraftwerk

Kläger des Ausgangsverfahrens sind die beiden Gründer der Düsseldorfer Band Kraftwerk. Beschwerdeführer ist unter anderem der Frankfurter Musiker und Produzent Moses Pelham. Dieser hatte eine zweisekündige Sequenz des Titels „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerkt für die Produktion des Titels „Nur mir“ der Sängerin Sabrina Setlur verwendet.

Nach jahrelangem Rechtsstreit wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2012 (- I ZR 182/11) die Revision der Beschwerdeführer zurück. In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg (- 308 O 90/99) entschieden, dass die Beschwerdeführer es zu unterlassen haben, über die hergestellerten Tonträger des Titels „Nur mir“ Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen sowie sämtliche Vervielfältigungsstücke herauszugeben. Zudem wurde die Schadensersatzverpflichtung der Beschwerdeführer für alle Schäden der Kläger durch Herstellung und/oder Vertrieb der Tonträger festgestellt. Die Beschwerdeführer um Moses Pelham hätten insbesondere die Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller aus § 85 Abs. 1 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) verletzt.

Dies gelte insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführer ohne weiteres in der Lage gewesen wären, die betreffende Sequenz selbst nachzuspielen.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung nun fest, dass der Kunstfreiheit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei (Rn. 65).

 

Kunstspezifische Betrachtung des Urheberrechts

Dabei stellen die Richter zunächst heraus, dass der vorliegende Fall einer kunstspezifischen Betrachtung der privatrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts bedarf. Diese Betrachtung führt dazu, dass die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen seien. Folglich stünden den Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber die Kunstfreiheit derer entgegen, die die Ausschnitte zu neuen Werken zusammenstellen (Rn. 85-86).

Zudem stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht gebiete, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zu erhalten. Stehe ein Werk einmal in der Öffentlichkeit, sei es nicht davor geschützt nach und nach geistiges und kulturelles Allgemeingut  und zum Ausgangspunkt künstlerischer Auseinandersetzung zu werden. Dabei knüpft das Gericht auch an die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 2 GG an (Rn. 87).

Insbesondere könne der Eröffnung des Schutzbereichs der Kunstfreheit auch nicht entgegengehalten werden, dieser erstrecke sich von vornherein auf Verhaltensweisen, die das geistige Eigentum anderer beeinträchtigen. Jede künstlerische Betätigung bewege sich zunächst auf dem Feld der Kunstfreiheit, ob diese dann im Einzelfall hinter Grundrechten Dritter zurücktreten muss, müsse dann in einem weiteren Schritt beurteilt werden (Rn. 90).

Durch die Ausgangsentscheidung sieht das Bundesverfassungsgericht einen Eingriff in die Kunstfreiheit, der verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt ist. Zwar sei es verfassungsmäßig nicht bedenklich anzunehmen, dass bereits durch die Entnahme kurzer Rythmussequenzen ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht aus § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt.

Gerade das Abstellen darauf, ob eine Sequenz durch einen Musiker selbst nachgespielt werden könne oder nicht, werde aber der oben beschriebenen kunstspezifischen Auslegung nicht gerecht (Rn 94).

In Teil 2 der Artikelserie wird die musikalische Bedeutung des Samplings aus rechtlicher Sicht erläutert.

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