Im ersten Teil der Artikelserie "Samling" vs. Urheberrecht erfuhren Sie etwas über die rechtlichen Grundlagen des Samplings und die kunstspezifische Betrachtung des Urheberrechts. In diesem Teil widmen wir uns der musikalischen Bedeutung des Samplings und geben einen Ausblick.
Musikalische Bedeutung des „Samplings“
Dabei beziehen die Richter die weitreichende Bedeutung des Samplings für Musikschaffende im Bereich des Hip-Hop ein. In diesem Bereich nehme das Sampling einen hohen Stellenwert in der Schaffung neuer Kunst ein, gerade der Zugriff auf das Originalwerk wird für die Musikrichtung als prägend angenommen. Hier wird ein Vergleich zur Kunstform der Collage gezogen, in welcher ebenfalls fremde Kunstwerke durch Neuzusammensetzung zu etwas Neuem geformt werden (Rn. 99). Das eigene Nachspielen kann dabei nicht als gleichwertiger Ersatz gesehen werden.
Einen Verweis auf eine Lizenzierungsmöglichkeit durch die Rechteinhaber lehnt das Bundesverfassungsgericht ebenfalls ab, da in diesem Fall die Veröffentlichung alleine von der Zustimmung des Rechteinhabers abhänge und dieser einseitig Preise festlegen könne (Rn. 98).
Gerade wenn wie im betreffenden Fall keinerlei Gefahr durch Absatzrückgänge bestehe, da keine Ähnlichkeit zwischen dem Originalwerk und des Titel „Nur mir“ bestehe und der Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht nur geringfügig sei, müsse die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer schwerer wiegen. Eine Verwendung könne dann nicht mehr alleine von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängen (Rn. 108).
Ausblick
Eine abschließende rechtliche Beurteilung des Samplings stellt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts selbstverständlich nicht dar. Dem Bundesgerichtshof bleibt es überlassen, wie ein zufriedenstellender Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Urheberrecht garantiert werden kann. In seiner Entscheidung schlägt das Gericht ein Anknüpfen daran vor, ob der Eingriff in das Tonträgerherstellerecht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt (Rn. 110).
Zudem weist er darauf hin, dass für Nutzungshandlungen ab Dezember 2002 zu prüfen ist, ob durch die europäische Urheberrechtsrichtlinie überhaupt noch Spielraum für die Anwendung deutschen Rechts bleibt.