Das Urteil des OLG München vom Sommer 2023 (Az 26 U 7919_21) und die Kulturförderung der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst.
Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Frage, ob die VG Bild-Kunst den Förderungsfond Wissenschaft der VG Wort GmbH an ihren Einnahmen beteiligen und dadurch den Anteil des Autors an den Einnahmen schmälern darf.
VG Wort
Die VG Wort ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben.
Die entscheidungserhebliche Frage der Erlösbeteiligung von Herausgebern und des Förderungsfond Wissenschaft ist höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Durch das Urteil sind Zweifel entstanden, ob die aktuelle Förderpolitik der VG-Wort rechtskonform ist. Es fehlt für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung. Aus diesem Grunde liegt die Sache nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.Die Kulturförderung der Bild-Kunst ist seit dem 24. 01.2024 ausgesetzt.
OLG München
Das OLG München hat in seinem Urteil festgestellt, dass die VG Bild- Kunst nicht berechtigt war, die Ausschüttungen der auf Fach- und Sachbücher des Autors entfallenden Anteile an den Erlösen durch Zahlungen aus diesen Erlösen zu vermindern.
Die Tätigkeit einer Verwertungsgesellschaft besteht darin, die Rechte und Ansprüche von Berechtigten wahrzunehmen. Mit diesen Rechten und Ansprüchen sind die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gemeint
Dieser Grundgedanke kommt jedoch allein bei einer Verteilung der Einnahmen an Berechtigte zum Tragen (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 36 – Verlegeranteil) . Der Förderungsfond Wissenschaft fördert auch Dritte, die nicht Berechtigte sind.
Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern. An dieses Merkmal knüpft die Beklagte die Ausschüttung von Wahrnehmungserlösen an den Förderungsfond Wissenschaft aber in keiner Fassung der einschlägigen Satzungsbestimmungen. Daher ist die VG Bild-Kunst nicht berechtigt, dem Förderungsfond Wissenschaft aus den von ihr vereinnahmten Wahrnehmungserlösen Zuwendungen zukommen zu lassen.