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Neufassung des § 63a UrhG – Beteiligungsansprüche von Verlegern

Neufassung des § 63a UrhG - Beteiligungsansprüche von Verlegern

§ 63a UrhG a.F. und § 1 VerlagsG

§ 1 VerlagsG definiert, wer Verleger ist: Jeder, dem ein Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung im Verlag überlassen wird. Dabei kann es sich nicht nur um Literaturwerke, sondern auch um Bühnenwerke oder Tonkunst etc. handeln.

In der bisherigen Praxis erhielt man als Verleger seine finanzielle Beteiligung an der Verwertung des Werkes über eine sogenannten Verwertungsgesellschaft mit dem Urheber. Ein eigener Beteiligungsanspruch stand dem Verleger auf Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelungen und nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu.

Vielmehr sah der BGH in der Regelung des § 63a UrhG (Urheberrechtsgesetz) a.F. nicht die Garantie eigener Rechte oder Ansprüche, sondern nur eine treuhänderische Wahrnehmungsmöglichkeit. Ein Vergütungsanspruch sollte allein dem Urheber zustehen. (BGH, Urt. v. 21. April 2016 – I ZR 198/13)

Dementsprechend stand dem Verleger eine Beteiligung an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft (s.o.) allein im Hinblick auf diejenigen Einnahmen zu, die ihrerseits aus der Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen resultierten. Mit anderen Worten kam es auf die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche des Urhebers an und deren Abtretung an die Verwertungsgesellschaft.

 

Gesetzesreform des § 63a UrhG vom 31.05.2021

Seit 2021, durch Einfügung des Abs. 2 des § 63a UrhG, sieht das deutsche Urheberrecht nun einen solchen Beteiligungsanspruch für Verleger vor und schafft damit ein Leistungsschutzrecht für das Verlagswesen. Der Gesetzgeber setzte damit Art. 16 DSM-RL um.

Nach der Neufassung ist die Geltendmachung eigener (Vergütungs-)Ansprüche somit möglich, sofern der Urheber dem Verleger ein Recht am Werk (z.B. Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrechte) eingeräumt hat.

 

Fazit

Der Gesetzgeber begegnet mit der Gesetzesreform offenbar einem Bedürfnis der Verlagsbranche, welche im der oben genannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall sogar mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte (BVerfG, Beschluss vom 18. April 2018 – 1 BvR 1213/16).

 

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