Zivilrechtliche Aspekte
Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich die Frage nach der Haftung erworbener Kunstfälschungen und den Rechten, die Käufern von Kunstfälschungen zustehen.
1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Zunächst kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht, allerdings nur dann, wenn der Verkäufer den Käufer arglistig über die Echtheit des Kunstwerkes getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn der Verkäufer zwar Zweifel an der Echtheit des Werkes hatte, diese aber durch zwei voneinander unabhängige Expertisen anerkannter Autoritäten beseitigt wurden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30. Mai 2002, 6 U 38/01 Rn.24).
2. Gewährleistungsrechte
Mängelgewährleistungsrechte nach § 434 BGB kommen dann in Betracht, wenn es sich bei der Echtheit des Kunstwerkes um eine vereinbarte Beschaffenheit handelt. Dies ist abhängig davon, wie das entsprechende Kunstwerk im Katalog des Verkäufers beworben wurde (BGH, Urteil vom 9. 10. 2013 – VIII ZR 224/12; LG Köln, Urteil vom 28. September 2012 – 2 O 457/08) und ob die Echtheit der Werke tatsächlich Grundlage des Vertrages geworden ist, weil beispielsweise eine Garantie für die Echtheit abgegeben wurde und ob es Haftungsbeschränkungen des Verkäufers gibt (BGH, Urteil vom 9. 10. 2013 – VIII ZR 224/12).
Haftung der Auktionshäuser
Auktionshäuser können sich durch Haftungsausschlüsse absichern für den Fall, dass ein Werk sich später als Fälschung herausstellt. Diese Haftungsausschlüsse sind jedoch nur dann wirksam, wenn das Auktionshaus seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, also vor allem die Herkunft des Werkes geprüft hat. Bei einem solchen generellen Haftungsausschluss im Rahmen von AGB ist allerdings die genaue Formulierung des Haftungsausschlusses, insbesondere unter Berücksichtigung von § 309 Nr. 7 lit. a BGB zu beachten (BGH, Urteil vom 9. 10. 2013 – VIII ZR 224/12).
Regelungen der gewerbsmäßigen privatrechtlichen Versteigerung enthalten § 34b GewO und die Versteigerungsordnung. Versteigert werden dürfen grundsätzlich nur gebrauchte Sachen. Ein Künstler kann deshalb unter Umgehung des Kunsthandels eigene Werke auf den Auktionshäuser Weg absetzen.
In dem durch das zwingende Recht, in erster Linie der Versteigerungsordnung, vorgegebenen Rahmen gestaltet der Auktionator in seinen Versteigerungsbedingungen seine Rechteverhältnisse mit dem Einlieferer und mit den Bietern näher aus, aber auch den im eigenen Namen oder als Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrag. Solche allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie sichtbar im Auktionshäuser ausgesetzt Hang haben und von den anwesenden Bietern zwingend wahlweise zur Kenntnis genommen werden konnten.
Kernstück der Versteigerungsbedingungen ist die sehr weit reichende Haftungsfreizeichnung des Verkäufers für Mängel, insbesondere für die fehlende Echtheit des versteigerten Kunstgegenstandes. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist bei gebrauchte Sachen auch in AGB grundsätzlich zulässig. Vor der Rechte Mängelhaftung schützt den Verkäufer häufig schon §§ 935 Abs. 2 BGB, der den Ersteigerer auf einer öffentlichen Versteigerung den gutgläubigen Eigentumserwerb auch an abhandengekommenen Sachen ermöglicht.