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13. Dezember 2020
Infektionsschutzgesetz Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen Teil 2
Infektionsschutzgesetz: Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen | Teil 2
31. Januar 2021
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Infektionsschutzgesetz: Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen

Infektionsschutzgesetz Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen

© Juraj Varga, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Im neuen am 26.11.2020 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wird zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterschieden. Was das für die Kultur bedeutet, wollen in unseren nächsten Beiträgen beleuchten.

Vor der Betrachtung der Änderungen im IfSG (Infektionsschutzgesetz) werfen wir einen Blick auf das Grundgesetz.

Die staatlichen Maßnahmen sollen einen möglichst effektiven Infektionsschutz gewährleisten. Hierzu wird den Handlungsträgern ein breites Ermessen zugebilligt.

Bei den Maßnahmen dürfte es sich zum Teil um Eingriffe in die Grundrechte der Bürger handeln. Bei lang andauernden Eingriffen in Grundrechte sind an die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe erhöhte Anforderungen zu stellen.

Zudem sind Ausnahmen als milderes Mittel stets in Betracht zu ziehen. Mit fortschreitender Dauer der Corona-Schutzmaßnahmen nimmt die Pflicht zur Schaffung von Alternativen zu Verboten und Schließungen damit zu.

In diesen Kontext sind die Änderungen im IfSG einzuordnen.

28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gibt den zuständigen Behörden das Recht, die „notwendigen“ Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit dies zum Schutze von Kranken und Gefährdeten erforderlich ist. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen wie die Verpflichtung von Personen, von der Behörde bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Sie kann in diesem Zusammenhang auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

 

Änderung des § 28a IfSG

Was unter die Begrifflichkeit der „notwendigen“ Maßnahmen fällt, bestimmt § 28a InfSG. Hier werden nach den Neuerungen des IfSG in § 28a Abs. 1 Nr. 7 IfSG nunmehr eigens kulturelle Einrichtungen aufgeführt. Es können also insbesondere die Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen notwendige Maßnahmen darstellen. Derartige Verbote können für die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Reichweite getroffen werden.

Dies ist insofern eine Änderung, als dass sie zuvor unter den Begriff der Freizeiteinrichtungen nach § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG gefasst wurden und somit nun eigens begründet werden müssen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Gesetzesbegründung, die auf die Bedeutung der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, verweist. Umfasst werden sowohl Werkbereich der künstlerischen Betätigung als auch die Darbietung und Verbreitung (Wirkbereich). Zugleich wird jedoch festgestellt, dass auch in diesem grundrechtlich geschützten Raum Beschränkungen zum Schutze von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.

 

Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.