Infektionsschutzgesetz: Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen | Teil 2

Im neuen am 26.11.2020 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wird zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterschieden. Was das für die Kultur bedeutet, haben wir bereits in unserem letzten Blogartikel dargestellt, und möchten wir nun fortführen:

31 Januar 2021

Infektionsschutzgesetz Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen Teil 2, Infektionsschutzgesetz Unterscheidung zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen Teil 2, © Juraj Varga, Pixabay (freie kommerzielle Nutzung)

Im neuen am 26.11.2020 in Kraft getretenen Infektionsschutzgesetz wird zwischen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterschieden. Was das für die Kultur bedeutet, haben wir bereits in unserem letzten Blogartikel dargestellt, und möchten wir nun fortführen:

 

Das neue Infektionsschutzgesetz

Die neue gesetzliche Neuregelung bewirkt einen erhöhten Grundrechtsschutz, als dass der einzelfallbezogenen Begründungspflicht nunmehr ein höherer Stellenwert zugemessen wird. Pauschale Verweise sind nicht mehr möglich.

An der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten, erhöhten Begründungs- und Prüfungspflicht für zeitlich fortdauernde Maßnahmen ändert dies indes nichts. Mit zunehmender Dauer und fortschreitenden Erkenntnissen über Covid-19 werden die Hürden für Grundrechtseingriffe weiter ansteigen. Außerdem greifen die Entschädigungsansprüche nach dem IfSG in der hier diskutierten Konstellation der Schließung von Kultureinrichtungen nicht.

Nach alldem bleibt insbesondere in Hinblick auf fehlende Kompensationsmöglichkeiten nach dem IfSG fraglich, ob die Eingriffe in die Kunstfreiheit (dauerhaft) verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind. Ob die fortschreitende Aufrechterhaltung der Maßnahmen daher insbesondere mit dem Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG vereinbar ist, erscheint fragwürdig. Jedenfalls müssten Kompensationsmöglichkeiten geschaffen werden, wenn die Maßnahmen einen existenzgefährdenden Charakter entwickeln.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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