Versteigerung der Werke
In der Regel vereinbart der Einlieferer eines Werkes mit dem Auktionshaus, dass ein Werk nicht unterhalb eines vorab vereinbarten Limits zugeschlagen werden darf. Der Aufruf erfolgt zum Limit, und das Werk wird nicht verkauft, sollte nicht mindestens das Limit geboten werden. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass der Aufruf unterhalb des Limits erfolgt.
Gesetzlich geregelt ist, dass das Auktionshaus die Weisung des Einlieferers nicht unterhalb des Limits den Zuschlag zu erteilen, zu befolgen hat. Das Auktionshaus kann daher unterhalb des Limits nicht bindend zuschlagen. Das Werk kann allerdings, sollte es das vereinbarte Limit nicht erreichen, unter Vorbehalt zugeschlagen werden, wobei der Bieter von dem Vorbehaltszuschlag zurücktreten kann.