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Wem gehören die Bilder heute?

©omgkingue_Schattentanz

Das Wiederauftauchen zwei Gemälde, heizt die Frage „Wem gehören die Bilder heute?“ an, sodass die BGH sich zu grundsätzlichen Fragen um den Umgang mit gestohlener Kunst positionieren muss.

Hans Marsilius Purrmann, war unter anderem ein deutscher Maler, der als Schüler von Henri Matisse, Stillleben, Porträts, Landschaftsgemälde und Akte schuf. Nun melden sich seine Enkel zu Wort, denn 2009 tauchten Bilder von Purrmann wieder auf, die 1986 der Familie entwendet worden. Es handelt sich hierbei um die Gemälde “Frau im Sessel” aus dem Jahr 1924 und “Blumenstrauß”. Zu sehen waren die zwei Werke bei einem Autotechnik-Großhändler, der keine relevanten und fundierten Kunstkenntnisse hatte. Stellt sich nun die Frage: Wem gehören die Bilder heute? Die Verhandlungen zu der brisanten Frage fanden in Karlsruhe statt.


Was genau ist eigentlich passiert?

Der Beklagte, ein Großhändler, erhielt die Gemälden als Geschenk von seinem Stiefvater in den 1980er Jahren. Der Stiefvater hatte zuvor die Gemälde bei einem Antiquitätenhändler erworben. Nun plante die Tochter, des Beklagten die Gemälde versteigern zu lassen. Jedoch, wandte sich das Auktionshaus an die Polizei, wodurch es nicht zum Verkauf kam. Stattdessen, leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ein. Denn nun möchte ein Enkel Purrmanns die Gemälde zurück haben, da es sich scheinbar um Originale handelt. Die beschlagnahmte Gemälden liegen seither beim Amtsgericht Ansbach vor.

Ersitzung als Parameter der Gemälde

Letztendlich hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Gemälde dem Großhändler zugesprochen. Denn, laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist man Eigentümer einer beweglichen Sache, wenn diese sich über zehn Jahren im eigenen Besitz befindet. Jenes wird im § 937 festgehalten und unter dem Begriff Ersitzung erfasst. Des Weiteren wird im selben Paragraphen, die Ausnahme definiert. Diese besagt, dass die Ersitzung ausgeschlossen ist, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Anders formuliert: Im Falle, dass der Eigentümer im Klaren ist, dass ihm die Sache rechtmäßig nicht gehört, tritt die Ersitzung nicht ein.

Eigentum durch Ersitzung möglich

Folglich ist das Hauptproblem bei Kunstraub, wie auch in diesem Fall, die Ersitzung. Wer hätte damit gerechnet, dass bei der Entstehung des BGBs die „Ersitzung“ zum systematischen Problem werden könnte, folgerte der BGH Anwalt des Enkels. Denn jede Position muss im besten Interesse der eigenen Sache handeln und argumentieren. In diesem Fall ist die Ersitzung für den Beklagten, die beste Argumentation. Anders formuliert, er muss daher beweisen, dass er die Gemälde zehn Jahre im Eigenbesitz hatte. Wohingegen der Kläger beweisen muss, dass der Beklagte Kenntnis von dem Diebstahl hatte. Oder weiter, der Beklagte Kenntnisse eines Diebstahls nachträglich erlangte.

Obwohl man nachvollziehen kann, dass der Enkel die Gemälde gerne zurück haben möchte, reichte im Endeffekt die Darlegungs- und Beweislast nicht aus.

Folgerichtig merkt die Senatsvorsitzende Christina Stresemann an, dass dieses Dilemma einzig vom Gesetzgeber gelöst werden kann und muss.