Vandalismus im Museum

Vandalismus im Museum Der Begriff des Vandalismus geht zurück auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, zurück. In seiner im Konvent zu Paris am 28. August 1794 veröffentlichten Schrift „Rapport sur les destructions opérées par le vandalisme“ prangerte er mit dieser Wortneuschöpfung sinnlose Morde sowie die Zerstörung christlicher Kunst  durch Jakobiner in der Französischen Revolution an. […]

15 Dezember 2014

Kassel,

Vandalismus im Museum

Der Begriff des Vandalismus geht zurück auf Henri-Baptiste Grégoire, Bischof von Blois, zurück. In seiner im Konvent zu Paris am 28. August 1794 veröffentlichten Schrift „Rapport sur les destructions opérées par le vandalisme“ prangerte er mit dieser Wortneuschöpfung sinnlose Morde sowie die Zerstörung christlicher Kunst  durch Jakobiner in der Französischen Revolution an. Bereits 1798 nahm die Académie française den Begriff in ihr Wörterbuch auf.

Vandalismus leitete Grégoire von den Vandalen ab, einem germanischen Volksstamm, der im Jahr 455 den weströmischen Kaiser Petronius Maximus besiegte und in Rom einmarschierte.

Heute versteht man unter dem Begriff Vandalismus die Zerstörungswut oder Zerstörungslust. Vandalismus als eine bewusste Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums.

Vandalismus in Museen ist keine Seltenheit und kann auch durch den Einsatz von Sicherheitspersonal nicht ausgeschlossen werden. Umso wichtiger ist die Frage was das geschädigte Museum gegen den Schädiger unternehmen kann.

Der Beitrag soll eine Orientierung bieten:

Vandalismus aus Sicht des Museums

Vandalismus hat aus der Perspektive des Museumsbetreibers zwei rechtliche Komponenten.

In strafrechtlicher Hinsicht liegt in aller Regel eine Sachbeschädigung vor. Unter Umständen liegt eine gemeinschädliche Sachbeschädigung vor. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da dann die Staatsanwaltschaft bei Bestehen eines sogenannten Anfangsverdachtes in jedem Fall ermittelt.

In zivilrechtlicher Hinsicht liegt in aller Regel eine Eigentumsverletzung vor.

Wer haftet

Zunächst haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat.

Bei Kindern kommt daneben eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht.

Mehrere Personen haften gemeinsam als Gesamtschuldner, sodass der Geschädigte von jedem Schädiger den vollen Schadensersatz fordern kann.

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