„Kann ich ein gekauftes Kunstwerk in dem Werbekatalog meines Unternehmens abdrucken?“

Dieser Beitrag widmet sich urheberechtlichen Fragen rund um die Nutzung von Kunstwerken zu gewerblichen Zwecken. Der Kauf des Kunstwerkes! Grundsätzlich gilt: Kauft man ein Kunstwerk wird man Eigentümer desselben. Im Allgemeinen kann der Eigentümer mit dem Kunstwerk nach Belieben verfahren. Das Urheberrecht als Einschränkung! Die Rechte des Eigentümers können beispielsweise durch das Urhebergesetz eingeschränkt werden. […]

23 Dezember 2014

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Dieser Beitrag widmet sich urheberechtlichen Fragen rund um die Nutzung von Kunstwerken zu gewerblichen Zwecken.

Der Kauf des Kunstwerkes!

Grundsätzlich gilt: Kauft man ein Kunstwerk wird man Eigentümer desselben. Im Allgemeinen kann der Eigentümer mit dem Kunstwerk nach Belieben verfahren.

Das Urheberrecht als Einschränkung!

Die Rechte des Eigentümers können beispielsweise durch das Urhebergesetz eingeschränkt werden.

Das Urhebergesetz schützt den Urheber, sein Werk und die Nutzung des Werkes. Es sichert zugleich die angemessene Vergütung der Nutzung des Werkes.

Die Veräußerung des Kunstwerkes und die Folgen für den Urheber!

Mit dem Verkauf seines Werkes verliert der Urheber nicht alle seine Rechte.

Grundsätzlich hat der Urheber das Recht sein Werk zu verwerten. Allerdings wird mit dem Verkauf des Kunstwerkes das sog. Verbreitungsrecht des Urhebers – also das Recht das Werk der Öffentlichkeit anzubieten oder in den öffentlichen Verkehr zu bringen- eingeschränkt.

Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers besteht in der alleinigen Befugnis über die Vervielfältigung des Werkes zu bestimmen. Der Begriff der Vervielfältigung umfasst auch die Übertragung des Werkes auf Bildträger.

Daher kann der Druck des Kunstwerkes in dem Werbekatalog des Unternehmers die Vervielfältigungsrechte des Urhebers verletzen.

Einigt sich der Unternehmer mit dem Urheber über die Vervielfältigung, sind seine Rechte ebenso wenig verletzt wie im Falle des ausschließlich privaten Nutzung.

Anders ist es zu beurteilen, wenn die Vervielfältigung gewerblichen Zwecken dient. Dann können Rechte des Urhebers verletzt sein.

Der Gesetzgeber hat im Urhebergesetz ein sogenanntes Regel-Ausnahme-Prinzip geschaffen. Ausgangspunkt ist das umfassende Recht des Urhebers an seinem Werk. Soweit der Erwerber das Werk nicht allein als Privatperson genießt, bedarf er regelmäßig der Zustimmung des Urhebers. Allerdings versagt der Gesetzgeber dem Erwerber auch im öffentlichen Bereich nicht jede Nutzung des Werkes.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die gewerbliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Ist nämlich die Vervielfältigung des Kunstwerkes als unwesentliches Beiwerk anzusehen, so stellt diese Handlung keine Rechtsverletzung dar. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell sondern nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden.

Fazit!

Vor der öffentlichen Verwendung eines Kunstwerkes sollte man mit dem Urheber sprechen oder einen Fachmann für Fragen rund um das Urhebergesetz zu Rate ziehen.

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