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Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das Werkverzeichnis?

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das Werkverzeichnis?

Werkverzeichnisse werden erstellt, um das Schaffenswerk eines Künstlers festzuhalten. Werke die dort aufgenommen werden, gelten als authentisch.

In Deutschland gibt es zu diesem Thema eine gerichtliche Entscheidung durch das OLG Hamm.

Der Ersteller eines in Kunsthandelskreisen bekannt gewordenen Werkverzeichnisses über Gemälde eines bestimmten Malers ist gegenüber dem Eigentümer eines darin bislang nicht berücksichtigten Werks des selben Künstlers grundsätzlich nicht verpflichtet, auch dieses in das Werkverzeichnis aufzunehmen. Dies auch dann nicht, wenn er von dem Künstler oder seinen Rechtsnachfolgern mit der Erstellung eines vollständigen Werkverzeichnisses beauftragt worden ist. Ein solcher Vertrag ist in der Regel kein Vertrag zugunsten der Eigentümer der Gemälde, auch wenn ihnen die durch die Nennung im Werkverzeichnis eintretende Wertsteigerung letztendlich zu Gute kommt.

Der Ersteller eines Werkverzeichnisses kann nicht gezwungen werden, gegen seine wissenschaftliche Überzeugung ein Werk aufzunehmen, das er aus sachlichen Erwägungen nicht für echt hält. Er hat insofern eine unabhängige Stellung wie ein Gutachter.

 Ein Anspruch darauf besteht nur, wenn die Aufnahme aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen verweigert wird. Sollte also die Echtheit unzweifelhaft feststehen, so kann man die Aufnahme verlangen. Solange aber der Ersteller des Werkverzeichnisses Zweifel an der Echtheit hat, besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

Rechtsanwälte vom Berg & Partner, Düsseldorf

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