Warum das BGH-Urteil die Perspektive verändert
Am 23. Oktober 2024 entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23), dass Drohnenfotos von öffentlichen zugänglichen Kunstwerken nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Das Urteil betrifft Aufnahmen von Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet.
In dem Fall hatten Autoren von Ausflugsbüchern mit Drohnen Fotos der Kunstwerke gemacht und veröffentlicht. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die die Rechte der Künstler vertritt, klagte, da die Aufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Der BGH bestätigte diese Sichtweise und wies die Revision des Verlages zurück.
Was bedeutet das für Fotografen?
Laut dem Urteil ist es nur erlaubt, Werke von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus zu fotografieren, wenn sie für jedermann zugänglich sind. Drohnenaufnahmen, die Perspektiven aus der Luft zeigen, fallen nicht unter diese Regelung.
Für Fotografen bedeutet das, dass sie Drohnenaufnahmen von Kunstwerken nicht ohne die Zustimmung der Urheber veröffentlichen dürfen, wenn die Perspektive nicht öffentlich zugänglich ist.