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Augen auf beim Bilderkauf

Augen auf beim Bilderkauf - Kunstrecht - Kunstverkauf und Kunstkauf

Beim Erwerb von Kunst ist vieles anders als man denkt

Das gilt natürlich auch für Installationen, Skulpturen und für jede Art von bildender Kunst.

Ein Kunstwerk zu kaufen ist etwas Besonderes. Der Erwerb von etwas Einzigartigem, das es nur einmal auf der Welt gibt kann soviel Begeisterung auslösen, dass man leichtsinnig wird und die notwendigen Regelungen eines solchen Geschäftes – und das ist es – vergisst. Aber auch für den Künstler der verkauft, gibt es einiges zu bedenken.

 

Formlos wirksamer Kaufvertrag

In Deutschland sind Kaufverträge über (bewegliche) Kunstgegenstände formlos wirksam. Aus diesem Grunde sind mündliche Kauverträge ebenso gültig und bindend wie schriftliche. Der Verkäufer wird daher unabhängig vom Wert des Kunstgegenstandes vor einem übereilten Verkauf nicht geschützt. Aus Beweisgründen und zum Schutz vor übereilten Verkäufen oder Käufen ist die Vereinbarung der Schriftform den Parteien dringend zu raten.

Unsere Kanzlei bietet allen Kunstkäufern einen kostenlosen Muster-Kaufvertrag für Kunstwerke an. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf.

 

Sittenwidrigkeit des Kaufpreises?

Auch der einmal vereinbarte Preis kann später nicht mehr in Frage gestellt werden. Entscheidet sich der Käufer für den Kunstgegenstand einen Liebhaberpreis zu zahlen, so kann er sich später nur in seltenen Ausnahmefällen auf den objektiven Verkehrswert berufen, und von dem Kauf Abstand nehmen. Denn das deutsche Recht kennt keine feste Wertgrenze, wann also der objektive Wert und der Kaufpreis in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Die Sittenwidrigkeit wegen Wuchers beim Kunstkauf ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei der spekulative Charakter des Geschäftes oftmals gegen die Annahme der Sittenwidrigkeit spricht.

 

Gelten die Gewährleistungsansprüche?

Auch die gewohnten Gewährleistungsansprüche finden bei Kunstobjekten nicht unbedingt Anwendung. Bei der Beurteilung einer Situation kann uns unser Gefühl etwas als selbstverständlich richtig erscheinen lassen, dass ein Gericht völlig anders beurteilen würde. Nach dem Gesetz kann der Käufer vom Kunstkauf zurück treten und/ oder Schadensersatz verlangen, wenn der Kunstgegenstand mangelhaft ist. Ob ein Mangel vorliegt richtet sich grundsätzlich nach der subjektiven Vereinbarung der Parteien. Weicht diese Vereinbarung von der objektiven Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel vor.

Der Verkäufer sollte bedenken, dass die Erwartungen des Käufers von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Künstlers, des Kunsthändlers oder Versteigerers insbesondere bei Katalogen, mitbestimmt werden. Der Verkäufer muss sich diese Äußerungen als Beschaffenheit des Kunstgegenstandes zurechnen lassen. Möchte der Verkäufer für diese öffentlichen Äußerungen nicht haften, muss er sich hiervon bei Abschluss des Vertrages distanzieren.

 

Der Teufel steckt im Detail

Alle wertbildenden Elemente gehören zur Beschaffenheit des Kunstgegenstandes. Hierzu zählt unter anderem die Echtheit der Signatur, die Herkunft aus einer bestimmten Privatsammlung oder die Übereinstimmung mit einem bestimmten Werkverzeichnis. Ob auch die Expertise hierzu zählt ist umstritten. Denn die Expertise ist ein externer Umstand, der zwar den Wert des Gegenstandes erhöhen soll aber eine subjektive Einschätzung der Beschaffenheit des Kunstgegenstandes darstellt. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, sollten die Parteien die Expertise als Beschaffenheit vereinbaren oder explizit ausschließen.

 

Übernahme von Garantien

Den hieraus möglicherweise entstehenden Unsicherheiten begegnet man insbesondere im professionellen Kunsthandel mit der Übernahme von Garantien, die über das hinausgehen, was das Gesetz verlangt. Die Übernahme der Garantie muss zwischen den Parteien vertraglich vereinbart sein. Am wichtigsten ist die vertragliche Ausgestaltung des Inhaltes der Garantie. So können die Parteien Haftungshöchstbeträge festlegen oder die Rücknahme auf erkannte Fälschungen beschränken. Selbstverständlich besteht ebenso die Möglichkeit, Haftungsbeschränkungen vertraglich zu vereinbaren.

 

Anfechtung wegen Irrtum

Neben dem Rücktritt kann der Kaufvertrag aufgrund Anfechtung wegen Irrtums rückabgewickelt werden. Problematisch ist beim Kunstkauf der Anfechtungsgrund. Denn nach dem Gesetz kann nur derjenige anfechten, der sich verschrieben oder versprochen hat oder sich über die Bedeutung der von ihm verwendeten Worte geirrt hat. Ein solcher Inhaltsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine Seriegrafie bestellt aber eine Lithografie meint. Dagegen berechtigt der Irrtum über die Entwicklung der Rendite nicht zur Anfechtung. Dass Erwartungen nicht erfüllt werden passiert immer wieder, und kann nicht zur Anfechtung führen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Irrtum über Umstände vorliegt, der zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.

 

Internationaler bzw. grenzüberschreitender Kunsthandel

Ein wichtiger Aspekt kann auch die Internationalität von Kunst sein. Da der Kunsthandel oft grenzüberschreitend ist, stellt sich im Streitfall oftmals die Frage des anzuwendenden Rechts. Die Parteien sollten dringend vertraglich vereinbaren, welches Recht Anwendung findet. Andernfalls gilt das Recht des Staates mit dem der Vertrag „die engsten Verbindungen“ aufweist. Bereits die Klärung dieses Umstandes kann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen.

 

Fragen?

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kunstrecht? Wir sind eine auf Kunstrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei und beraten Sie gerne bei all Ihren kunstrechtlichen Fragen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Unter vomberg.org finden Sie auch weitere Infos zu unserer Kanzlei und unseren anderen Rechtsgebieten: Sportrecht, Erbrecht und Nachlasspflegschaft.

Gerne können Sie uns auch im Rahmen der digitalen Sprechstunde, veranstaltet durch das Landesbüro für bildende Kunst, www.labk.nrw, kontaktieren.